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politische und rechtliche Verhältnis der Gewalten: Papst, Kai-ser *), römische Stadtrepublik, römische Adelsgeschlechter,Usurpatoren.
Wir erkennen in dieser Hinsicht rasch und zweifellos diefolgende Lage.
Unbestritten und unbestreitbar gab es in jenem Zeitmomentkeine andere Herrschaft in der Stadt als diejenige der siegrei-chen Truppen, welche sich selbst als „Kaiserliche “ bezeichneten,und so auch von jedermann genannt wurden.
Daß es kaiserliche Truppen waren, welche den Sacco ver-übten, wurde von diesen Truppen selbst wie von Karl V. ohneEinschränkung anerkannt. Es ist zweifellos, daß der Kaiserpersönlich das Geschehen heftig mißbilligte und die Verant-wortung für die Greuel ablehnte, die das zügellose Heer ver-übte. Aber je stärker der Kaiser als der für die Sünden derTruppen verantwortliche Monarch, Staatsleiter und Kriegsherrzur Verantwortung gezogen wurde, und je mehr er sich hier-gegen verteidigte, umso klarer war es, daß er der alleinige Trä-ger staatlicher Herrschaft und militärischer Befehlsgewalt in derStadt Rom war, solange dort die Truppen das Regiment führ-ten, das die Eroberung ihnen verliehen hatte.
Dadurch, daß der Kaiser Ende Juli Schreiben an Senat, Volk,Adel und die Kardinäle erließ, desgleichen zu Anfang August1527 an alle Fürsten der Christenheit, indem er dagegen pro-testierte, für die Untaten der Truppen persönlich und mora-lisch verantwortlich gemacht zu werden, machte er zugleichsein Imperium geltend **).
*) Karl V. nannte sich seit seiner am 22. Oktober 1520 zu Aachen erfolgten deutschen Krönung „Kaiser “ („Imperator electus“) entsprechenddem 1508 von seinem Vorgänger mit Julius II. hergestellten Einvernehmen.Seitdem nannten sich alle Kaiser gleich nach ihrer deutschen Krönung so,seit Ferdinand I. mit dem Zusatz: Deutscher Nation.
**) Die stärkste Erklärung des Kaisers war die: „er habe lieber nichtsiegen wollen, als mit solchen Siegen Überwinder sein.“