DIE ÖSTER. THALER IN DER DEUTSCHEN MÜNZREFORM. 57
zwungen, sie in Zahlung zu nehmen, und zwar zu demWerte der deutschen Thaler. Daran dass in Deutschland der Thaler sich vermöge der Sperrung der Silberprägungüber seinen Silberwert erhoben hatte, war der österreichischeThaler vollkommen unschuldig. Er musste schlechter-dings mit dem deutschen Thaler steigen, so lange er mitdemselben gesetzlich verbunden war.
Wie sah es nun mit der Zukunft der österreichischenThaler aus? — Da ist der bereits erwähnte Artikel 14 § 1eingreifend. Er bestimmt: nach Eintritt der Reichswährungsind alle Zahlungen, welche bis dahin .,in Münzen einer in-ländischen Währung oder in landesgesetzlich den in-ländischen Münzen gleichgesetzten ausländischenMünzen" zu leisten waren, in Reichsmünzen zu leisten.—
Unter diese Bestimmung fallen ganz unbestreitbardie österreichischen Thaler . Mit Eintritt der Reichs-währung verlieren sie also ipso iure im deutschen Reichihre Geldeigenschaft. —■ Wer löst sie ein 'i — Niemand. —Die betreifenden Inhaber erleiden also an dem Stücke soviel Verlust, als dessen Geldwert den Silberwert über-schreitet.
Und bis zum Eintritt der Reichs Währung? — Bis dahinbleibt der österreichische Thaler gesetzliches Zahlungsmittel,das jedermann nehmen muss. Bis zur letzten Minute vorEintritt der Reichswährung kann mir ihn jedermann auf-nötigen — zu seinem Geldwert; mit Eintritt der Reichs-währung ist er dann plötzlich in meinen Iiiinden vonseinem Geldwert auf seinein Stoffwert zusammengeschmolzen.
Man sieht auf den ersten Blick, um was es sichhandelt. Die ganze Frage spielte zwischen dem Fiskusdes deutschen Reiches und den deutschen Staats-angehörigen, die sich unglücklicherweise im Besitz vonösterreichischen Thalern befanden. Man that aber, als spieledie Frage zwischen Deutschland und Österreich ;man behauptete, und das allerdings mit vollem Recht, dassDeutschland Österreich gegenüber zu einer einlösungslosen