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II. ABSCHNITT.
nicht erfahren würde, das« dem wesentliche Gründe ent-gegenstehen.
Staatsminister Delbrück antwortete sofort: Ich haltedie ausdrückliche Hinzufügung der Worte „deutschen Ge-präges" nicht für nötig. Wenn durch eine Bestimmung,wie die hier vorliegende, bestimmten Münzen für bestimmteZeit ein gesetzlicher Kurs gegeben wird, so glaube ich würdees der umgekehrten Bestimmung bedürfen, um die Vorschriftso zu verstehen, dass dieser gesetzliche Kurs sich auch er-strecken soll auf Münzen, welche keinem der deutschenStaaten angehören. 1 — „Aber so gut wie ausschliesslichdeutschen Staatsangehörigen" hätte man sofort ergänzenkönnen.
Dr. Wolffsou stellte gleichwohl seinen Antrag aufEinfügung der Worte „deutschen Gepräges" und der Antragwurde ohne weitere Diskussion angenommen.
Wie war jetzt die Stellung der österreichischen Thaler?
Zunächst waren sie, kraft der verschiedenen in Ge-mäsheit des Wiener Münzvertrages erlassenen Landesgesetze,in allen ehemaligen deutschen Zollvereinsstaaten den Thalerndeutschen Gepräges noch immer vollkommen gleichgestellt.Es handelte sich also gar nicht darum, dass, wie Delbrück sagte, „bestimmten Münzen für bestimmte Zeit ein gesetzlicherKurs gegeben wird" ; denn gesetzlichen Kurs hatten jadie österreichischen Thaler im grössten Teile des deutschenReiches schon seit mehr als 15 Jahren. Es handelte sichvielmehr darum, wann und wie dieser gesetzliche Kurs einEnde linden sollte. Aber gerade darüber setzte man sichleicht hinweg, indem man gerade davon überhaupt nichtsprach.
Nach dem ergänzten Artikel 15 des Münzgesetzes, warenalso die österreichischen Thaler im deutschen Reich immernoch gesetzliches Zahlungsmittel. Jedermann war ge-
1 Die ganze Antwort Delbrücks ist ungemein charakteristischdafür, mit welcher Oberflächlichkeit die Frage der österreichischenThaler seit ihrem ersten Entstehen behandelt wurde. Die Haltung desgesamten Reichstags ebenso.