DIE ÖSTER. THALER IN OER DEUTSCHEN MÜNZREFORM.
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ausdrücklicher Spitze gegen die österreichischenThaler in das Gesetz hinein. In der betreffenden Sitzungentspann sich über diese Angelegenheit folgendes Zwie-gespräch, welches die geringe Sachkenntnis, mit welcherman seitens der Regierung und seitens des Reichstagesder österreichischen Thalerfrage gegenüberstand, ungemeintreffend illustriert. Es war die schon erwähnte Reichtstags-sitzung vom 25. April 187:!, in welcher die österreichischeThalerfrage zum ersten Mal offiziell auftauchte. Dem steno-graphischen Bericht entnehme ich das folgende'.
Präsident: Wir kommen zu Artikel 11'. Zu Nummer1 desselben hat der Abgeordnete Dr. Wolffson das Wort.
Dr. Wolffson: Ich möchte mir an den Herrn Vertreterder Reichsregierung die Anfrage erlauben, ob durch die
Fassung der Nummer 1......die österreichischen
Thaler......für die hier in Rede stehenden Verhältnisse
den Thalern deutschen Gepräges gleichgestellt werden sollen,Avas ich kaum voraussetzen kann; oder ob man es als selbst-verständlich erachtet hat, dass diese Bestimmungen sichnur auf die Thaler deutschen Gepräges beziehen. Ist dasletztere der Fall, dann würde mir die Einschaltung derWorte „Thaler deutschen Gepräges" zweckmässig erscheinen.Es ist ja, ein sehr wesentlicher Unterschied zwischen denThalern deutschen und den Thalern nicht deutschen Ge-präges. Der Thaler deutschen Gepräges hat den Charakter,dass er eine Anweisung auf Goldmünze ist, und er hat einengesetzlich festgestellten den augenblicklichen Wert Uber-schreitenden Wert im Verhältnis zur Goldmünze. Dasselbetrifft bei den Thalern nicht deutschen Gepräges, die dasdeutsche Reich einzulösen keine Veranlassung hat, nicht zu.Ich glaube also, dass, wenn es sich um die Tarifierung zuden Reichsgoldmünzen handelt, es zweckmässig sein würde,die Worte „deutschen Gepräges" einzuschalten, und würdemir erlauben, einen solchen Antrag zu stellen, wenn ich
1 Art. 1-1 der Vorlage. — Im Gesetz selbst ist er wegenJiinsehiebung eines Artikels während der Reichstagsverhandlungen (desArtikels über das goldene Fünfmarkstück) Art. 15 geworden.