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II. ABSCHNITT.
punkt des Eintrittes der letzteren bleibt der Bestimmungdurch kaiserliche Verordnung vorbehalten.
Die bis dorthin zu treffenden Vorbereitungen warendie Ausprägung einer hinreichenden Menge neuer Reichs-münzen und die Beseitigung der alten Landesmünzen. Dazukamen einige Schutzmassregeln für die werdende Reichs-währimg. Der Bundesrat erhielt das Recht, ausländischeMünzen zu tarifieren oder ihren Umlauf gänzlich zu unter-sagen. — Ebenso wurden die Anordnungen betreff Ausser-kurssetzung und Einlösung der Landesmünzen dem Bundes-rat übertragen. — Gehörten die österreichischen Thaler zudiesen deutschen „Landesmünzen"? Nein. Über ihreAusserkurssetzung und Einlösung bestimmte das Gesetznichts, wenigstens nicht direkt.
Nach Eintritt der Reichswährung sind alle Zahlungen,welche bisher in Münzen einer inländischen Währung oderin landesgesetzlich den inländischen Münzen gleich-gestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, inReichsmünzen zu leisten. Thaler, Gulden u. s. w. werdenjetzt in Reichsmünzen tarinert, während das Gesetz vom 4.Dezember 1871 die Reichsmünzen in den Landessilbermünzentarifiert hatte. — Dann kommt der wichtige Artikel 15,welcher eine kleine Ausnahme von dem eben gesagten fest-setzt. Dieser Artikel 15 spielt in der Geschichte der öster-reichischen Thaler eine grosse Rolle. Er lautet:
„An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungenbis zur Ausserkurssetzung anzunehmen
1) im gesamten Bundesgebiet an Stelle aller Reichs-münzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Geprägesunter Berechnung des Thalers zu 3 Mark".......
„Die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Ge-präges!" — Dazu gehören die Ein- und Zweithalerstückeösterreichischen Gepräges nicht. Wer daran zweifelt,mag sich nur etwas näher mit der Entstehungsgeschichtedieses Paragraphen beschäftigen. In dem Regierungs-entwurf waren nämlich die Worte „deutschen Gepräges"nicht enthalten. Auf Antrag des Reichstagsabgeordnetenfür Hamburg Dr. W o 1 f f s o n brachte sie erst der Reichstag mit