63
„Art. I. Die vertragenden Regierungen werden denUmlauf der von anderen Vereinsstaaten ausser den Vereins-thalem und Doppelthalern bis zum Schlüsse des Jahres 1867nach den Bestimmungen des Vertrages vom 24. Jänner 1857geprägten groben Silbermünzen (Art. 6 am angeführtenOrte), soweit solcher im Privatverkehr gegenwärtig un-behindert ist, bis zum Ablauf des Jahres 1870 nicht unter-sagen, es sei denn, dass sie durch Änderung ihres Münz-systemes oder durch Massnahmen der betreffenden Regier-ungen in Bezug auf deren Münzverhältnisse dazu veranlasstwerden.
„Art. II. Im Falle des Übergangs zu einem andernMünzsystem übernehmen die vertragenden Regierungen hin-sichtlich der groben Silbermünzen ihres Gepräges dieselbenVerpflichtungen, welche sie für diesen Fall in Art. 3 desoffenen Vertrags vom heutigen Tage hinsichtlich der Vereins-thaler und Doppelthaler übernommen haben.
Der Fall ist einzig in seiner Art! Man stelle sichvor: Bei der Auflösung eines Vertrages wird gewährt,was der Vertrag selbst versagt hatte. Die Hände,welche man sich während des Vertrags selbst frei ge-halten, lässt man sich bei dessen Lösung binden!
Natürlich handelte es sich bei diesen Separat-Artikelnnur um die in Deutschland befindlichen österreichi-schen Gulden. Denn deutsche Landesmünzenwaren ja nicht in östereichischem Umlauf. DieStellung der österreichischen Gulden war nun durch denAuflösungsvertrag von 1867 in den deutschen Staaten einebedeutend bessere geworden, als sie es nach dem WienerMünz vertrag von 1857 gewesen. Von 1867 bis 1870 konnteder Umlauf des österreichischen Landeskurantes, wenigstensdes bis 1867 geprägten, in keinem der deutschen Zoll-vereinsstaaten verboten werden, denn keiner hatte ihn bis-her untersagt. Die österreichischen Gulden waren also jetztin Deutschland von einem nur thatsächlich geduldetenzu einem Vertrags massig geduldeten Gehle avanziert.