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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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III. ABSCHNITT.

vorhanden war, hatte man sich über eine solche auch nichtauseinander zu setzen. Hatten sich doch die vertragendenStaaten ausdrücklich das Hecht vorbehalten, jederzeit denUmlauf fremder Landesmünzen zu untersagen. 1 Ein Auf-lösungsvertrag hatte hier also von Gott und der Welt nichtszu thunsollte man denken! Wo nichts bindet, ist nichtszu lösen.

Jedoch gibt es neben den Gesetzen und Verträgenauch eine thatsächliche Wirklichkeit, die manch-mal etwas anders aussieht, als man nach den Gesetzbücherndenken sollte. So geschah es denn auch und das halteich bereits erzählt dass die österreichischen Silber-gulden von dem Papiergeld ausser Landes getrieben wurdenund sich in Deutschland eine neue Heimat suchten, wo mansie mit Freuden aufnahm, ohne nach ihrer Legitimation zufragen.

Ebenso gibt es hie und da neben den offenen Haupt-verträgen sogenannte Separat-Artikel. Sic stehen nichtin den Gesetzsammlungen und haben die Eigenschaft, dassdie wenigsten Menschen von ihrer Existenz etwas wissen.

Solche im Verborgenen blühende Separat-Artikel sindnun auch dem offenen Vertrage vom 13. Juni 1867 an-gehängt; und es scheint, als ob, trotz ihres merkwürdigenInhalts, niemand sie bisher bemerkt hätte.

Sie sind abgedruckt in der Manzschen Gesetzausgabe,die österr. Gesetzgebung über Münze etc." von IgnazGruber, Wien 1886, und lauten:

Bei Abschluss des Vertrages vom heutigen Tage,betreffend das Ausscheiden des Kaisertums Osterreich unddes Fürstentums Liechtenstein aus dem deutschen Münz-verein sind von den unterzeichneten Bevollmächtigten nochfolgende besondere Artikel verabredet worden, welche die-selbe Kraft und Giltigkeit wie der Hauptvertrag haben, unddurch die Ratifikation des Hauptvertrages als mitratifizierterachtet werden sollen.

1 Vergleiche den in Anmerkung 43 zitierten Begleitvortrag derwürttembergischen Regierung zum Münzgesetz.