DIE ÖSTERR. THALER I. DEUTSCHL. N. D. MUNZREFORM. 89
österreichische Thaler nach einem solchen Übergang Öster-reichs zur Goldwährung in Deutschland ohne Einlösungausser Kurs gesetzt wurde, wäre nach wie vor der Verlustauf die deutschen Inhaber gefallen. — Also auch bei einemÜbergang Österreichs zu einer Metallwährung, ob Gold-oder Silberwährung konnte der österreichische Thaler inÖsterreich nur dann dessen Wert in Deutschland erreichen,wenn das Silber zu seinem beim deutschen Wahrungs-wechsel zu gründe gelegten Verhältnis zum Gold zurück-kehrte, bei einer österreichischen Silberwährung also seinSilberwert wieder mit seinem deutschen Geldwert zusammen-fiel, bei einem Übergang zur Goldwährung Osterreich diegleiche Relation wie Deutschland zugrunde hätte legenkönnen und zu gründe gelegt hätte.
Die Sache stand also folgendermassen: Das deutscheReich konnte für die Folgezeit billiger Weise nur dann dieEinlösung der österreichischen Thaler seinen Angehörigengegenüber ablehnen, wenn an der Einlösung selbst keineVerluste zu erleiden waren; wenn man den Thaler alsMaterial auf dem Edelmetallmarkte zu drei Mark verkaufenkonnte, oder wenn Osterreich den Thaler zu einem Wertevon drei Mark einlöste, bezw. der in Österreich noch Kursgeniessende Thaler in österreichischer Valuta drei deutscheReichsmark wert war. So lange diese Verhältnisse nichteintraten, so lange an den Thalern also überhaupt nochVerluste erlitten werden mussten, war das deutsche Reichaus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit seinen Unter-thanen gegenüber gebunden, die österreichischen Thaler beieiner Ausserkurssetzung zu 3 Mark das Stück einzulösen.Die gesetzliche Übernahme dieser moralischen Verpflichtungseitens des Reiches hätte deshalb schon mit dem Gesetz vom20. April 1874 erfolgen können, weil das Reich für den Fall,dass die günstigen Verhältnisse eintraten, in Hinblick aufderen Möglichkeit es die Einlösungsverpnichtung ablehnte,durch die Einlösung keinen Schaden erlitten hätte, füralle andern Fälle aber die „harte Unbilligkeit" nicht be-gehen konnte, den entstehenden Verlust auf den einzelnenInhabern sitzen zu lassen.