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IV. ABSCHNITT.
die Zustimmung des Reichstages notwendig gewesen. DerHundesrat hätte also dem Reichstag ein Gesetz vorlegenmüssen, durch welches er die Berechtigung erhalten hätte,die österreichischen Doppelthaler ausser Kurs zu setzenund auf Rechnung des Reiches zu 6 Mark das Stück einzu-lösen. Andrerseits hätte man ein solches Gesetz doch nichteinseitig auf die österreichischen Doppelthaler beschränkenkönnen, sondern man hätte es notwendigerweise auch aufdie österreichischen Einthalerstücke, welche ja genauauf derselben Grundlage standen, ausdehnen müssen. DieEinthalerstücke anders behandeln als die Doppelthaler, wärenicht angängig gewesen. Der Bundesrat war jedoch in sichselbst über die ganze Frage nicht einig und wollte sich dieEntscheidung über Einlösung oder Nichteinlösung der öster-reichischen Thaler unter allen Umständen offen halten. Manstand also vor einem bösen Dilemma. Aber man kam mitgrossem Geschick daran vorbei.
Am 2. November 1876 erfolgte die Bekanntmachung,durch welche die Doppelthaler ausser Kurs gesetzt wurden.Nach dieser Bekanntmachung erstreckte sich die Ausser-kurssetzung wirklich nur auf die Doppelthaler deutschenGepräges. Die grammatikalische Diktion ist zwar in § 1etwas zweifelhaft. Es heisst dort:
„Die Zweithaler-(3'/s Gulden-)Stücke und die Drittel-thalerstücke deutsehen Gepräges gelten vom 15. November1876 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel."
Man könnte einen Augenblick im Zweifel sein, ob sichdie Worte „deutschen Gepräges'' vielleicht nur auf „Ein-drittelthalerstücke" beziehen; dass also unter den „Zwei-thaler-(3 v /a Gulden-)Stücken" auch diejenigen österreichi-schen Gepräges begriffen wären. Aber abgesehen davon,dass diese Auslegung rechtlich nicht zulässig ist, weil dieösterreichischen Doppelthaler nur auf dem Wege der Ge-setzgebung, nicht auf dem einfachen Ve r or d n u n gs w e g eausser Kurs gesetzt werden konnten, ist in § 2 auch diegrammatikalische Diktion vollständig klar. Es heisst dort :„Zweithaler (3 1 ! i Gulden-) und Eindrittelthalerstücke deut-