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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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DIE ÖSTEBB. THAI-ER IN ÖSTERREICH .

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Dabei kam es aber ganz auf die Stellungnahme derösterreichischen Regierung an. Dieser wäre es jeden-falls sehr unerwünscht gewesen, ungefähr 10 MillionenGulden jetzt auch in Österreich unterwertigen Geldes in denösterreichischen Umlauf zurückströmen zu sehen, besondersvon dem Augenblick an, wo sie sich mit ernsthaften Gedankenan einen Ubergang zur Goldwährung trug. 1 Denn dieseimmerhin nicht geringe Summe unterwertiger Thaler hättedie bei einem Währungswechsel zu liquidierende schwebendeSchuld Österreichs nicht unbeträchtlich erhöht und so dasganze Valutaregulierungswerk erschwert.

Standen der österreichischen Regierung nun Mittel zuGebote, die deutschen Operationen zu durchkreuzen? Einsehr einfaches! Sie brauchte nur sofort nach der Ausser-kurssetzung der österreichischen Thaler in Deutschland dieAusserkurssetzung derselben auch für Osterreich auszusprechen, und zwar ohne Einlösung. Dazu war sieunzweifelhaft vollkommen berechtigt. 2 Vor allem standDeutschland kein Einspruchsrecht zu. Sie konnte Deutsch-land gegenüber ebensogut ihre österreichischen Thaler ausserKurs setzen, wie Deutschland ohne Einlösung die deutschen Thaler. ohne dass Osterreich dagegen hätte Einsprucherheben können. Für Deutschland wären im normalen Falleallerdings die Rücksichten auf seine Staatsangehörigen hin-zugekommen, in Rücksicht auf welche es auch die öster-reichischen Thaler nicht ohne Einlösung ausser Kurs setzenkonnte. Für Osterreich wäre in diesem speziellen Falle eineRücksicht auf seine Unterthanen nicht ins Gewicht gefallen.Es gab ja in Österreich so gut wie gar keine österreichi-

1 Siehe die Ausführung von Dr. Julius La 11 d c s bor g e r inDornaVolkswirtschaftlicher Wochenschrift" v. 19. November 1891.

2Vielmehr beruht heute die gesetzliche Zahlkraft dieser Münzenin Österreich auf österreichischen Gesetzen ... nicht aberauf internationalen Verpfliohtungsakten. Jene einseitigen Bestimmungenkann aber die heimische Staatsgewalt auch einseitig ausser Kraftsetzen, ohne völkerrechtliche Rechenschaft über den Modus der Ausser-kurssetzung leisten zu müssen." Landes!)erger, a. a. 0., S. 411.