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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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stens so viel erreicht zu haben, dass für die.su Lösungniemand den Vorzug der Billigkeit in Anspruch nimmt.?

Während so die Lösung im lateinischen Münzbundeauf einer völligen Uberschätzung des M ü n z s t e m p e 1 s ,auf einer totalen Verkennung des Wesens des Geldes undder Münzvereine mit gemeinschaftlichem LTmlaufsmittelberuht, hat man bei der Liquidation der österreichischenThaler im grossen und ganzen mit Hecht nach deren Geld-charakter, nicht nach ihrem Mün z Charakter entschieden.Ein kleines Opfer glaubte Osterreich den herrschendenfalschen Anschauungen allerdings bringen zu müssen, durchdie Übernahme der 8 2 /a Millionen Thaler. Dafür aber nahmdas deutsche Eeich den Verlust an dem liest ganz alleinauf sich und gab jeden Anspruch auf, diesen im Wege desgewöhnlichen \ r erkehrs nach Osterreich zurückzuleiten. Dieder lateinischen Liquidationsklausel analoge Lösung derVereinsthal erfrage wäre folgende gewesen : Osterreich über-nimmt die Einlösung von S 2 / 3 Millionen österreichischer

1 Es sei hier nochmals auf die bereits erwähnte Schrift vonBamberger, Die Schicksale dos lateinischen Münzbundes, 188G, hin-gewiesen. Bamberger hat sieli einigermassen von der Theoriedes Gepräges emanzipiert:. Kr ist der Ansicht, Belgien könneF r a n k r e i c Ii und der Schweiz gegenüber nie und nimmer zu einerEinlösung seiner Fünffrankenthaler verpflichtet sein, und diesenStandpunkt verteidigt er glänzend. Seine Beweismittel leitet er haupt-sächlich daher, dass gegen einen Staat aus der Ausmünzung vollwertigenUeldes, besonders bei bestehendem Prägerecht für Private, kein Rechts-anspruch irgend welcher Art hergeleitet werden könne. Dann aberbegeht er die Inkonsequenz, den Satz aufzustellen: Jeder Staat müssesein Gepräge anerkennen, welchen Satz er noch im Jahre 1891in der Dorn'sohenVolkswirtschaftlichen Wochenschrift" vom 26. .No-vember gegen Landesbergera erwähnten Aufsatz aufrecht erhielt.

In der Wirkung kommt das auf dasselbe hinaus, wie einedirekte Einlösung. Der Weg der kommerziellen Rückleitungbleibt offen und wird naturgemäs benutzt werden, so dass am Endejeder Staat, wie bei einer Einlösung, den ganzen Verlust, welcheran den von ihm geprägten Münzen entstanden ist, trägt. Der Unter-schied ist nur, dass bei einer Einlösung der Verlust den Fiskusdirekt trifft, bei einer kommerziellen Rückleitung nurindirekt, in Form einer ilim erwachsenden schwebenden Schuld.