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132 SCHLUSS.
Lage. 0 s t er r e i ch war also n i c Ii t auf ein Über-einkommen angewiesen; kam ein solches nicht zu stände,so konnte es seine Thaler verläugnen. Belgien dagegenwar mit gebundenen Händen ausgeliefert. InRücksicht auf das belgische Publikum musste es sein Ge-präge anerkennen, dadurch die kommerzielle Rückleitungseines Kurantsilbers gestatten; und die Bank vonFrankreich hatte sich für diesen Fall gewaffnet: Hun-derte von Millionen Franken hatte sie in belgischem Silberaufgespeichert.'
Frankreich und die Schweiz haben, wie bekannt, dieseZwangslage Belgiens für ihren Vorteil benutzt. Belgien muss nach der Liquidationsklausel vom 6. November 1885zwar nur die Hälfte seines in französischem Umlauf befind-lichen Silberkurants und höchstens 6 Millionen Frank desin der Schweiz umlaufenden in Baar (Gold oder silbernenFünffrankenstücken des empfangenden Staates) oder Wechselneinlösen. Dagegen darf es während der auf die Auflösungder Münzunion folgenden fünf Jahre seine Fünffranken-thaler nicht ausser Kurs setzen, damit der Frankreich und der Schweiz verbleibende Best auf kommerziellemWege z u r ü c k g e 1 e i t e t werden kann. Das ist jedochnur eine andere Art der Einlösung. — ÄhnlicheVerpflichtungen musste auch Italien übernehmen. 2
Hier hat also das Gepräge glänzend ge-siegt. Ich holte, durch meine Auseinandersetzungen wenig-
1 Siehe Bambergsr, Schicksale des lateinischen Münzbundes,
S. 22:
„Die Machtfrage kommt in der Thatsache verwiegend zum Aus-druck, dass die französische Bank allmählich die belgischen und italie-schen Fünffrankenstücke in Massen (hunderte von Millionen von Wert)angehäuft hat und damit droht, hei Nichterneuerung des Vertrages dieganzen Vorräte den austretenden Heimatländern über den Hals zuschicken" u. s. f.
2 Siehe das Detail bei Lexis, Der lateinische Münzbund, Hand-wörterbuch der Staatswissenschaften, IV, S. 1247.
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