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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
88
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88 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom HandclSstandc. Art. 4, 5.

Erstes Buch.Vom Handels stände.

Erster Titel.N»n Kaufleute«.

Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist an-zusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäste betreibt.^)"">)

Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen

5) Und zwar in eigenem Namen.

Jemand ist nnr so lange Kaufmann, als er ein HandelSgewcrbcbetreibt; sobald er aufhört, Handelsgeschäfte thatsächlich zu betreiben, hörter auf, Kaufmann zu sein. RG. v. 4. März 1885, Bd. 13 S. 151.

^ Nothwendige Voraussetzung des gcwerbemäßigcn Handelsbetriebesist, daß der die Handelsgeschäfte Betreibende dem Publikum gegenüber alsGeschäftsmann auftritt (wer also bei einem Bankier mit Werthpapieren spc-knlirt, ist deshalb »och kein Kaufmann), OHG. v. 18. April 1877, Bd. 22S. 303, und daß der Betrieb als eine dauernde Einnahmequelle, als einregelmäßiger im Gegensatze zu einem blos gelegentlichen Betriebe statthat.OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 113.

°) Was Handelsgeschäfte sind, ergeben Art. 272 ff.

") Beispiele: Der Ankauf von Mehl znr Verwendung in seinem Ge-schäft Seitens eines Bäckermeisters ist ein Handelsgeschäft nnd der Böcker mBezug ans solche Geschäfte schlechthin als Kaufmann anzusehen, unabhängigvon dem Umfange des Geschäftsbetriebes. OHG. v. 6. Dez. 1871, Bd. 4S. 240 ^ ein Braner ist Kaufmann, der geringe, Handwerksbetrieb nicht über-steigende Umfang des Geschäfts ist nur dann von Belaug, wenn cS sich umRechte und Pflichten zur Firma, Buchführung nnd Prokura, überhaupt umdie Unterschiede des Voll-KausmannS von dem Kaufmann mindern Rechts(Art. 10) handelt. OHG. v. 2. Jan. 1374, Bd. 12 S. 97.

Die deutsche Rcichspost ist in Ansehung des Transports von GüternlGelbbriefen), OHG. v. 30. Jan. 1874, Bd. 12 S. 311, nnd in Bezug aufden Zeituugs- und Zeitschriften-Dcbit als Kaufmann anzusehen. OHG. v.15. Juni 1377, Bd. 23 S. 10.

Z 17 Abs. 2 des Ges. betr. die Erwerbs- nnd Wirthschaftsgcnosscn-schastcn vom 1. Mai 1889, RGBl. S. 55: Genossenschaften gelten alsKaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, soweit dieses Gesetz keine ab-weichenden Vorschriften enthält.

'") Die im Art. 1 0 b ezei ch n ete n P c r so nc n g eltcn recht-lich a l s K a u f l e u t e, und es finden also alle Bcstiinmungendes HGB. außer denen über die Firmen, Handelsbüchcrund die Prokura auf diesclbcu A n wcnd uu g, vgl. Art. 1 0.Die Geringfügigkeit des Betriebes ist dabei von keinerErheblichkeit, eine Obsthökerin ist Kauffran.