1. Titel. Von Kaufleute». Art. 6, 7.
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gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbe-sondere auch der Kommanditgesellschaften ans Aktien und der Aktien-gesellschaften.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in denGrenzen ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehendenVerordnungen.
Art. 6. Eine Frau, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäftebetreibt (Handelsfrau), hat in dein Handelsbetriebe alle Rechte undPflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die inden einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nichtberufen.")
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbeallein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigenerPerson oder durch einen Prokuristen betreibt. >°)
Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehe-mannes nicht Handelsfrau sein.
") Daraus, da» Art. 6 Abs. 2 vorschreibt, daß Hanoelsfrane» in Be-treff ihrer Handelsgeschäfte die in den einzelnen Staaten geltenden Rechts-wohlthatcn der Frauen nicht beanspruchen dürfen, folgt nicht etwa, daßNichthandclssraucn auch bezüglich ihrer Handelsgeschäfte jeder Zeit von jenenRechtswohlthaten Gebrauch zu inachen befugt seien. Der Art. 6 regelt näm-lich in Verbindung mit den Artikeln 7 bis 9 nur die sin g uläre S tei-ln» g einer Hau dels fr au, indem er die Normen feststellt, nach welchenauch Frauen als Kaufleute angcsehc» und behandelt werden dtirfe». Davonganz unabhängig handelt der erste Titel des vierten Buches des HGB. vonden Handelsgeschäften im allgemeinen) er tritt in Geltung, wo immerein Handelsgeschäft in Frage steht, mag solches von einer Handclsfran odereinem andern Kaufmann«! oder von einem Nichtkaufmanne eingegangen sein.Insbesondere gilt dies auch von Art. 317, welcher über den Abschluß vonHandelsgeschäften Bestimmungen trifft. RG. v. 3. Nov. 138S, Bd. 15S, 20 (24).
'2) Entsprechende Bestimmungen gelten für Frauen, welche seldstständigeine Gewerbe treiben, nach s 11 der Gew.Ordng., vgl. Note 37 zu Art. 274.
'°) Art. k trifft nur zu, wenn die Bürgschaft aus Seiten der Bürginein Handelsgeschäft ist, vgl. Art. 277.
Die im ehelichen Gllterrecht wurzelnde» Beschränkungen der Hand-lungsfähigkeit eines Ehemannes, welcher Kausman» ist, in Bezng auf dessenHandelsgewcrbe sind durch das Handelsgesetzbuch nicht aufgehoben. RG. v.3. Okt. 1889, Bd. 24 S. 38.