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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
90
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W S. Handelsgesetzbuch, l. Buch- Vom Handelsstande. Art. 810.

Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mitWissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt.") "»)

Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nurBeihülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelssrau.

Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durchHandelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnenGeschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf.

Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Ver-mögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nieß-brauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe be-gründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemein-schaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleichder Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nachden Landesgesetzen zu beurtheilen.

Art. 9. Eine Handelsfrau kaun in Handelssachen selbstständigvor Gericht austreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unver-hcirathet oder verheirathet ist.'°)

Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch überdie Firmen, die Handelsbüchcr und die Prokura'°) enthält, findenaus Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von ge-ringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrlente,gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über denUmfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. DenLandesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint,diese Klassen genauer festzustellen.")"»)

") Auch zum Abschluß einzelner Handelsgeschäfte bedarf es keiner ail5-driiiklichcn Genehmigung, vgl. Art 317 Anm. 40.

"->.) Der Ehemann kann die Einwilligung jeder Zeit widerrufen, als-dann erlischt das Geschäft und die Firma (nnd geht nicht auf den Mann über).RG. v. 8. Juli 18V0, Bd. 27 S. 4.

Vgl. jetzt Z V1 CPO., nach welchem die Prozcßfähigkcit einer Fraudadurch, daß sie Ehefrau ist, überhaupt nicht mehr beschränkt ist.

'°)Nur diese Bestimmungen also finden keine Anwen-dung, sonst aber alle Vorschriften des HGB. Vgl. Anm. !>zu Art. 4 und betreffs des Uebcrgauges der Passiva Note 37 ff. zu Art. 23.

") Auch der gewöhnliche Lastfuhrmanu, der das Fnhrgcschäft nur in:Lokalvcrkchr betreibt, ist Frachtführer. OHG. v. 9. Jan. 1874, Bd. 12S. Igk.

") Es stehen auch solche Handelsbetriebe untcr ganz ähnlichen Rechts-