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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
91
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1. Titel. Bon Kaufleuten. Art. 11, 12,

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Bereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, aufwelches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden,gelten nicht als Handelsgesellschaften.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß diebezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kauf-lcuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebensokönnen sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmnngen auf einzelneder genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staats-gebiets Anwendung finden sollen, ^b)

Art. 11. Dnrch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicheroder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begriindungder Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kauf-leuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen diesesGesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durchdieses Gesetzbuch nicht berührt.

Zweiter Titel,von dem Aand«lsr«gist«r.»v)

Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zuführen, in welches die in diesem Gesetzbuche angeordneten Ein-tragungen aufzunehmen sind.

jiitzcn wie die dnrch Art. 25 Abs. 2, ZdesHGB. sür die Firmen aufgestellten,nur mit dem Unterschiede, daß die ganz bestimmt normirtc Bedeutung,welche dort der Eintragung oder Nichtcintragung ins Handelsregister zu-kommt, hier natürlich wegfällt, so daß nur eine freie richterliche Erwägungaller erheblichen Umstände übrig bleibt. RG. v. 2. Mai 1883, Bd. 12S. 10.

Der Inhaber einer solchen Firma haftet für die uutcr dieser Firmavon einem Dritten, ans welche» das Geschäft übergegangen, eingegangenenVerbindlichkeiten, falls die Fortführung des Geschäfts unter der Firma mitseinem Wissen nud unter seiner Zustimmung geschah : will er seine Verpflich-tung verhindern, so muß er den Eintrag der in Bezug auf den Inhaberdieser Firma eingetretenen Vcrändernng in das Handelsregister veranlasse»oder wenigstens dieselbe bekannt machen. RG. v. 4. Dez. 1885, Bd. 15S. 33; vgl. auch zu Art. 25.

"d)'ucbcr Kontoknrrcnte solcher Kanflcutc vgl. Art. 201 Anm.

'-°) Das Handelsregister ist nicht daz» bestimmt, die bloße Möglichkeitdereinst cntstehcnderVerhältnissc anzukündigen oder gar, was eine Firma be-trifft, Jemandem für solche das Recht der Ausschließung Anderer, wie es Art.20 gewährt, blos ans den Fall künftiger Entschließung zu ihrem Gebrauche