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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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92 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom Handelsstande. Art. 1315.

Das Handelsregister ist b'ffenllich. Die Einsicht desselben istwährend der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auchkann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Ab-schrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. >°)

Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind vondein Handelsgericht, sofern nicht in diesem Gesetzbuchs in einzelne,Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzenInhalte durch eiue oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blätternohne Verzug bekannt zu machen.

Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlichim Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, inwelchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Artikel 13 vor-geschriebeneu Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß istin einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.

Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des JahreZ zuerscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessenStelle zu bestimmen nnd öffentlich bekannt zu machen.

Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmendenBlätter an Weisungen höherer Behörden gebnnden sind, ist nachden Landesgesetzen zu benrlheilen.

vrillcr Tilcl.Uon Kandelsstri»«n.°°)

Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter,welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschristabgiebt.'«--°)

zu sichern. Verhältnisse, welche bereite begründet sind oder mindestens ni!tder Anmeldung begründet werden, sollen als solche durch die Eintragungund deren Bekanntmachung kundgegeben werden. RG. v. I I. Jan. 1889,Bd. 22 S. 58.

Nach Abs. 1 der Pr. Verordne,, v. 27. Jan. 18K2kostet ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest !iM k., nach Abs. 2 eine beglaubigte Abschrift einer Ein-tragung 1,50 Mk. Stempel und die Schreibgebllhr; daeine solche Abschrift fa st stets (für das Grundbuch aller-dings nicht) genügt, werden Kosten erspart, wenn nichtallgemeinein Auszug", sondern eine beglaubigte Ab-schrift nach Z 6 Abs. 2 verlangt wird.

2") Vgl. hierzu das unterNr. 10 abgedruckte Gesetz v. 30. März 1888