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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
93
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Z, Titel. Von Handclsfirmcil. Art. 10.

Art. Ib. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesell-schafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nurseinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vor-namen als Firma führen.

Er darf2°) der Firma keinen Zusatz'^) beifügen, welcher ein

betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren imHandelsregister. RGBl. S. 12g.

°°») Das HGB. kennt als Entstehungsgrttnde für das Firincnrcchtaußer einer Jndividnalbethätignng,bci welcher von dem eignen, der Personzugehörigen Name» Gebrauch gemacht wird, nur den Erwerb eines Ge-schäfts mit Firma durch Vertrag natürlich mit dem znr Firma Berech-tigten und durch Erbgang, damit ist der Erwerb der Firma durch Er-sitzung ausgeschlossen. RG. v. 8. Mai 1880, Bd. 2S S. 1 (6).

2°>>) So wenig wie in seiner Entstehnng ist das Firincnrccht in seinemErlöschen durch die Eintragung bedingt. RG. v. 17. Juni 1892, Bd. 29S. 66 (69).

Ohne einen besonderen Rcchtssatz würde ein Kaufmann auch inseinem Handelsbetriebe sich wirksam nur seines bürgerlichen Namens bedienenkönnen. Das HGB. gestattet, daß er sich eines mit seinem bürgerlichen Na-men nicht übereinstimmenden Namen? bediene. RG. v. 4. April 1883, Bd.9 S. 104.

Ein Einzelkaufmann darf unter seiner Firma klagen, anch wenndieselbe nicht eingetragen ist (OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 2 S. 46); esgenügt Angabe der Klage, das Geschäft sei von der Firma abgeschlossen wor-den, und kann abgewartet werden, ob der Gegner Identität des Inhabersder Firma zur Zeit des Abschlusses deS Geschäftes mit dem jetzigen Klägerbestrcitet ! dann erst bedarf es näherer Darlegung durch den Firmcninhabcrüber Berechtigung des jetzigen Inhabers aus dem vom früheren geschlossenenGeschäfte. OHG. v. I.Dez. 1877, Bd. 23 S. 101.

^) Eine Einzelfirma kann nicht nntcr ihrem Namen Eigenthum anGrundstücken und andere dingliche Rechte erwerben. OHG. v. 7. Nov. 1871,Bd. 3 S. 409 (wohl aber die Handelsgesellschaft. Vgl. Art. 111).

Zur Zeichnung der Firma genügt die Unterzeichnung derselben,ohne daß es der Beifügung des Namens des Zeichnenden bedarf. OHG. v.10. Sept. 1873, Bd. 10 S. 410.

2°) Die Namens einer Firma eingegangenen Geschäfte gelten als fürden thatsächlichen Inhaber der Firma geschlossen, auch wenn dieser als In-haber der Firma znr Zeit nicht bekannt war. OHG. v. 4. Mai 1875, Bd.17 S. 239.

^) Rechtsakte, welche ein nntcr einer unzulässigen Firma eingetragenerKaufmann unter dieser Firma vorgenommen hat, sind nicht ungültig. OHG. v. 24. Jan. 1877, Bd. 22 S. 71.

2^) Ueber Aufnahme des Namens des stillcn Gesellschafters indie Firma vgl. Art. 257.