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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
94
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94 S. Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom HaiidelSsiande. Art. 1720.

Gesellschaftsverhältnisz "^) andeutet. Dagegen sind andere Znsätzegestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Ge-schäfts dienen. °°)

Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß,wenn in dieselbej nicht die Rainen sämmtlicher Gesellschafter ausge-nommen sind, den Namen wenigstens eincS der Gesellschafter mit einemdas Vorhandensein einer Gesellschast andeutenden Zusätze enthalten.

Die Firma einer Kommanditgesellschaft musz den Namen wenigsten?eineS persönlich hastenden Gesellschafters mit einem das Vorhanden-sein einer Gesellschast andeutenden Zusätze enthalten.

Die Namen anderer Personen,»als der personlich hastendenGesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nichtausgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaftoder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbstwenn das Kapital der Kommanditisteu in Aktien zerlegt ist.

Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft mnß in der Regelvon dem Gegenstande ihrer Unternehmung entlehnt sein.

Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen dars iudie Firma nicht anfgenommeu werden.

Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei demHandelsgerichte,"^) in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sichbefindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; ^°v)er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handels-gerichte zu zeichnen oder die Zeichnnng derselben in beglaubigterForm einzureichen.

Art. 2V. Jede neue Firma muß sich von allen an demselbeni»e oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden nnd in dasHandelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

2°) ES ist ein statthafter Znsatz, wenn ein Emzellausmann seine Firmain der Weise bezeichnet, daß er mit seinem Familiennamen denjenigen seinerEhefrau verbindet. RG. v. k. Juli 188k, Bd. 1k S. K0.

2°) Ausnahmen von der Regel des Art. 1K enthalten Art. 22»nd 24.

"'») In Preußen führen die Amtsgerichte die Handelsregister (S 25Ges. v. 24. April 1878, GS. S. 230), die Anmeldungen nnd Zeichnungender Firmen nnd Unterschriften können vor dem Gerichtsschrciber des Amts-gerichts erfolgen <H K9 dess. Ges.).

2°V) Weder Entstehung noch Erlöschen des Firmenrcchts ist von der Ein-tragung bedingt. RG. v. 17. Jnni 1892, Bd. 29 S. KK (69).