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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
95
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3, Titcl. Von Handelsfirmen. Art. ZI, 22.

Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereitseingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, undwill auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß erdieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der be-reits eingetragenen Firma deutlich^) unterscheidet.

Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderenOrte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassungbei dem für die letzere zuständigen Handelsgerichte angemeldetwerden.

Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweig-niederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so mich derFirma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jenerbereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet.

Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassungsinder nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung beidem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist.

Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Bertragoder Erbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firmamit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzforführen, wenn der bisherige GeschästSinbaber oder dessen Erbenoder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma aus-drücklich willigen. °°-")

2°°) Eine Firma, welche thatsächlich erloschen ist, bildet, wenn sie auchnoch im Handelsregister eingetragen ist, kein Hinderniß für die Eintragungeiner neuen gleichlautenden Firma. RG. v. 17. Juni 1892, Bd. 29 S. 69.

«»<Z) Der Zusatzin Liquidation" ist kein hinreichendes Unterscheidungs-merkmal. RG. v. 17. Juni 1892, Bd. 29 S. 66.

2°°) Relativ kleine Verschiedenheit, z. B. in einer andern Stellung derin der Firma enthaltenen Initialen bczw, einer Initiale mehr oder wenigergenügt; C. F. Meyer »nd F. C. Meyer, C. Meyer und Carl Meyer unter-scheiden sich genügend von einander. RG. v. 7. Dez. 1887, Bd. 20 S. 71.Anders verhält es sich mit Waarcnbczeichnungc», vgl. Z 20 des Ges. zninSchutz der Waarenbczcichnnngen unten Nr. 17.

4 Ucbcrgaiig des Geschäfts, Uclicrgana der Firma »nd der Aktiva.'»-«)^) Art. 22 schlicht nicht aus, baß ein lZinzclkansmann die Firma einerAktiengesellschaft zur eigenen Führung erwerben kann; wenn diese Firmaihren Inhaber ausdrücklich als Aktiengesellschaft bezeichnet, so würde der Er-werber wohl einen sein Nachfolgervcrhältniß andeutenden Zusatz hinzuzu-fügen haben, um die Bedenken gegen die Fortführung zu heben. RG. v. 5>.Dez. 1885, Bd. 17 S. 102 (110).

Zur Veräußerung eines Handelsgeschäftes im Sinne des Art. 23