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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
96
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ö, Handcisgesctzbuch. 1. Buch. Vom Handclsstandc. Art. 2g.

Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abge-sondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführtwurde, ist nicht zulässig.

HGB. gehört keineswegs die Uebcrtragnng der sämmtlichen vorhandenen Ak-tiven und Passiven deS Geschäftes. RG. v. 1. Mai 1883, Bd. 9 S. 81.

Wenn das Geschäft, zu dessen Fortführung die Firma erworben ist,erlischt, darf die Firma nicht für ein neues Geschäft fortgeführt werden. RG. v. 4. Mai 1880, Bd. t S. 260.

Es ist unzulässig, dass Jemand, welcher kein Handelsgeschäft betreibt,seinen Namen als Firma lediglich zu dem Zwecke eintragen läßt, damit fürdas Handelsgeschäft eines Anderen davon Gebrauch gemacht werden könne.RG. v. 2. Febr. 1881, Bd. 3 S. 121.

^) Es kann Niemand das Recht, eine Firma zn führen, auf den Er-werb von einem Dritten stützen, wenn dieser selbst kein Recht ans diese Firmahatte, dabei kommt es nicht auf den gntc» Glauben des Erwcrbers an. RG. v. 8. Mai 1889, Bd. 25 S. 1 (6), vgl. Note 89 zu Art. 30«.

Es ist keine Firmenübcrtragung zulässig, wenn der Firmeninhaberdas von ihm betriebene Geschäft in Wahrheit aufgicbt, mag er auch einQuantum Waaren aus dem Geschäfte an den Erwcrbcr übertragen und diesesein Geschäft nennen. Ebenso ist eine Firmenübcrtragung unzulässig, wennder Nebertragcndc ein zn übertragendes Geschäft gar nicht betrieben hat,vielmehr sich erst zur Erfüllung eines die Ucbcrtragnng seines Namens alsFirma bezweckenden Vertrages den Komplex von Gegenständen, welche einGeschäft darzustellen vermögen, anschafft, nm, statt eigenen Betriebes einessolchen, -sofort mit erlangtem Eintrage des Namens als Firma auf Grundgedachter Veranstaltungen den Namen und jenen Komplex in Erfüllnng derübernommenen Verpflichtung ans den Gcgcnkontrahcnten zn übertragen. RG.v, 16. Sept. 1382, Bd. 9 S. 1.

"5) Das Recht zur Führung der Firma kann nicht vom Konkursver-walter veräußert werden. RG. v. 4. April 1883, Bd. 9 S. 104.

2") Bei Uebcrtragung des Geschäfts eines Einzelkausmanncs gehen dieAktiva nicht ohne weiteres ans den Ucbernehmer über, hat aber eine Ucbcr-tragnng, wenn anch nur im allgcmcincn, stattgefunden, so liegt eine für alleeinzelnen Aktiva genügende Abtretung vor. OHG. v. 28. März 1872, Bd. 2S. 152.

s, Ucblrftang der Schulden."'")

Der Eintritt in das Handelsgeschäft eines EinzclkausmauncS ziehtdie Verhaftung für die älteren Passiva nicht nach sich (feste Praxis des Reichs-oberhandelsgerichts, z. B. OHG. v. 17. Dez. 1873, Bd. 12 S. 159, ebensoRG. v. 25. Febr. 1882, Bd. 6 S. 98), auch durch die öffentliche Bekannt-machung des GeschäftsübergaugcS ohne Erwähnung der Aktiva undPassiva wird der Uebernehmer den Gläubigern nicht verpflichtet. OHG. V. 23. Jan. 1875, Bd. 16 S. 272.

'°) Wird aber die Uebernahme eines bestehenden Handelsgeschäfts mitalle» Passiven von den Bethciligten in öffentlichen Blättern oder durch Zir-