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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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3. Titel. Von Handelsfirmen. Art. 24.

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Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemandals Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einerHandelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austritt, sokann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fort-geführt werden.

kulare oder sonst allgemein bekannt gemacht, so tritt die Verhaftung desUebernehmers ein, mag die Firma geändert werden oder nicht. OHG. v.21. Okt. 1870, Bd. 1 S. 62. Der Uebernchmer haftet den Gläubigern,ohne daß es eines besonderen Abkommens mit denselben bedarf, schon dann,wenn er die Uebernahme durch Börscnanschlag oder auf andere Weise er-kennbar macht, z. B. durch Handlungen erkennen läßt, daß er, der seinemGeschäftsvorgänger gegenüber eingegangenen Verpflichtung entsprechend,Lieferuugsvcrträge erfülle« wolle. OHG. v. 14. Nov. 1874, Bd. 15S. 75.

2°) Wenn die Uebernahme eines Handelsgeschäfts mit sämmtlichenPassiven durch Zirkular bekannt gemacht wird, erwerben die Gläubiger dcSfrüheren Inhabers sofort ein Forderungsrccht gegen den nenen Inhaber,ohne Annahme und Beitrittserklärung; der Gläubiger gewinnt den neuenSchuldner neben dem alten. Die Uebernahme erstreckt sich auf »och nichtfällige, bedingte und betagte Forderungen: gleichgültig ist, ob der neue Er-Werber die Forderung gekannt hat, wenn sie nur zu den Geschäftspassiventhatsächlich gehörte. OHG. v. IQ. Jan. 1872, Bd. 8 S. 383.

Wenn der ErWerber eines bestehenden Handelsgeschäfts durch Ver-trag mit dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben unter Uebernahme dervorhandenen Aktiven und Passiven in alle geschäftlichen Beziehun-gen desselben eintritt und nun das Geschäft unter Beibeh al tung derfrüheren Firma fortsetzt, so gilt dies der öffentlichen, handelsüb-lichen Bekanntmachung des ErWerbers, daß er die Passiva mit übernommenhat, gleich »nd der ErWerber wird den Geschäftsglänbigern verhaftet. NG.v. 9. Juli 1880, Bd. 2 S. 40 (55).

Zu den Geschäftsschuldcu gehören nicht blos die aus Hanbels-geschäslen oder auS kontraktlichen Verhältnissen entstandenen, sondern allediejenigen Verpflichtungen, welche mit dem Geschäftsbetriebe in einer solchenengen, inneren Verbindung stehen, daß sie als eine Form dieses Geschäfts-betriebes erscheinen. (Schadcnscrsatzansprüche der Arbeiter aus H 120 derGewerbe-Ordnung) RG. v. 12. Jan. 1880, Bd. IS S. 51, (Ansprüche ausPatentverletzungcn) RG. v. 5. Febr. 1880, Bd. 15 S. 121 (133).

") Die in der bisherigen Rechtsprechung des früheren Reichsobcr-handclsgcrichts nnd des Reichsgerichts über da? Rcchtsverhältniß zwischenden Gcschäftsgläubigern eines Einzelkaufmanns und derjenigen Person,welche das Geschäft dieses Kaufmannes mit den aktiven Vcrmögensmittelndes Geschäfts und den Geschästsschnldcn übernommen hat, gefällten Ent-scheidungen setzen sämmtlich ersichtlich voraus, daß das übernommene Ge-

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