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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
98
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98 5. Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom Handelsstande. Art. 25.

Jedoch ist beim Austreten "a) eines Gesellschafters dessen aus-drückliche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich,wenn sein Name'") in der Firma enthalten ist.

Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oderwenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Be-stimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden.")

Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handels-register eingetragen nnd öffentlich bekannt gemacht, so kann der-jenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einemDritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie demLetzteren bekannt waren.'"')")

Ist die Eintragung uud Bekanntmachung geschehen, so mußein Dritter die Aeuderuug oder das Erlöschen gegen sich gelten

schüft dasjenige ciueS V oll kaufmannes sei. RG. v. 20. April 1887, Bd.17 S. 07. Das Erkenntniß führt die Grundsätze, welche in den früherenEntscheidungen zur Geltung gebracht sind, an: die Bedeutung der Geschäfts-iibernahme bei Zianslcutcu niederen Rechtes wird nncntschicden gelassen.Vgl. Note 16 ff. zu Art. 10.

"») NouAustrcren" kaun man nur sprechen, wenn ein Gesellschafterfreiwillig ausscheidet uud mit der Fortsetzung des GesellschastsvcrhältnisseSunter den übrigen Gesellschaftern einverstanden ist (andernfalls ist die Ge-nehmigung zur Fortführung der Firma, auch wenn der Name in der Firmanicht enthalten ist, nöthig) RG. v. 20. Jan. 1893, Bd. 30 S. 147.

l!. Ueber die Has»,»g bei Eintritt in eine Handelsgesellschaft s. Art. Il3,beim Anstritt aus einer selche» i. Art. 14K.

") Auch wenn der Name, bezw. die denselben enthaltende frühereFirma in einer das Nachfolgeverhältniß andeutenden Weise in die neueFirma aufgcnoinmen wird. RG. v. 29. Nov. 1381, Bd. 5 S. 110.

") Verlegung der Handelsniederlassung an einen andern Ort, umdort das Haudelsgcschäst unter der bisherige» Firma fortzuführen, hatnicht das Erlöschen der Firma zur Folge. RG. v. 24. März 1888, Bd. 20S. 167 (171).

") Diese Bestimninug kommt zur Anwendung, gleichviel ob die auf-gelöste Gesellschaft eingetragen war oder nicht: znm Zweck der Erreichungdes Vortheils, der aus der Löschung resultirt, kann die nachträgliche Bewir-tung des Eintrages geschehen. OHG. v. 3. April 1878, Bd. 23 S. 227.

^) Wenn Jemand mit einem zur Führung der Firma ausdrücklich oderstillschweigend (durch Duldung der Fortführung dcS Geschäftes unter derFirma) Ermächtigten kontrahirt, so wird der eingetragene Firmcniuhabcrverpflichtet, also auch wenn der eingetragene Inhaber den Gebrauch derFirma durch Verpachtung dem Pächter auf gewisse Zeiten überlassen bat.OHG. v. 3. Nov. 1876, Bd. 21 S. 305.