2. Titel. Von Handelsfirmen. Art. 26, 27.
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lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, das; erdiese Thatsache weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.^)
Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Be-folgung der Vorschriften der Artikel 19, L1 nnd LS von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welchesich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehendenFirma bedienend")
Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch °°—°°) einerFirma in seinen Rechten verletzt ist, ^) kann den Unberechtigten auf
Die in Art. 25 Abs. 2 für die Unterlassung der in Absatz 1 vor-geschriebenen Bekanntmachung angedrohten Ncchtsnachthcilc treten auch dannein, wenn die Annahme der Firma nicht eingetragen nnd öffentlich bekanntgemacht war. RG. v. 4. Dez. 188S, Bd. IS S. 33. Wegen Anwendungdes Art. 25 auf Art. 10 siehe daselbst Note 18-»).
") Vgl. Art. 5 U1 ff. Pr. Einf.Ges. zum SGB. und Z 28 Ausf.Ges.zur CPO. v. 24. April 1878 (GS. S. 230).
6°) Anmeldung einer Firma zur Eintragung mit dem Erfolge derEintragung stellt Gebrauch der Firma dar. RG.'v. 11. Jan. 1880, Bd.22 S. 53.
") Vordruck der früheren Firma mit einem das Nachfolgeverhältnißausdrückenden Zusätze (0. L. k Lo. svorm. N, k ^.j) auf Memorandenist, wenn auch nur mit der derzeitigen Firma (0. H. >k Lo.) unterzeichnetwird, Gebrauch der früheren Firma (N L^V.) nnd ist (gegen den Willen desV.) nicht gestattet NG. v. 13. Okt. 1886, Bd. 19 S. 21.
b") Das Betreiben eines Handclsgcwcrbes in einem Lokal, über welchemeine andere Firmenanfschrift steht, kann den Mißbrauch dieser Firma imSinne des Art. 27 enthalten. OHG. v. 17. Sept. 1874, Bd. 14 S. 184.
°'') Art. 27 hat nicht jeden Gebrauch einer Firma im Angc, sondernnur denjenigen, welcher beim Handelsbetriebe im Sinne des Art. 15 statt-findet. RG. v. 29. Nov. 1881, Bd. 5 S. 110.
") Bezeichnung eigener Waare mit fremder Firma ist kein Mißbrauchder Firma im Sinne dieses Artikels, anch wenn dadurch die Täuschung desPublikums bezweckt wird. OHG. v. 22. Juui 1872, Bd. 6 S. 246. Ueberdies Verfahren enthält das nntcr Nr. 16 abgedruckte Ges. v. 30. Nov. 1874über den Markenschutz Bestimmungen in H 14.
Daß Jemand mit dem berechtigten Gebrauche einer Firma die Ab-sicht ihres Mißbrauches zur Betreibung uulantercr Konkurrenz verbindetnnd einen Andern schädigt, begründet noch keinen Anspruch des letzteren aufUntersagnng des Gebrauches der Firma. RG. v. 7. Dez. 1887, Bd. 20S. 71.
°°) Die Verletzung braucht nicht das Vermögen zn treffen; es ist nichtnothwendig, daß die Nichtbefugniß des Gebrauchs der Firma darin ihren
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