10g 5, Handelsgeschbuch, I.Buch. Vom Handclsstande. Art.
Unterlassung der weiteren Führung der Firma und ans Schadens-ersatz belangen. 5'^°°)
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens"") ent-scheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnissesaus Kosten des Verurlheilteu verordnen.
Grund hat, daß dieselbe Firma von dem Verletzte» geführt wird, cs kann,ohne daß Schadensersatz verlangt wird, die fernere Führung der Firma in-hibirt werden, wenn der Kläger dadurch verletzt ist, daß der Verklagte demBcrbietuugsrccht des Klägers entgegen seine Firma braucht; der Kläger mußalso ein Recht ans die Firma haben. Das Firmcnrecht ist nicht abhängig vonder Eintragung, wenn aber eine solche stattgehabt hat, so ist hierdurch derWortlaut der Firma festgestellt (Art. 25, 26) und mir diese Firma hat denSchutz des Art. 27. OHG. v. 9. Dez. 1871, Bd. 4 S. 254.
Es wird nicht erfordert, daß sich ein Firmabcrechtigtcr und Un-berechtigter entgegenstehen. Auch ein Nichtkanfmann, also ein zur Führungder Firma nicht Berechtigter, kann zur Anstellung der Klage nach Art. 27befugt sein, unbedingte Voraussetzung ist nur die Verletzung eines, wenn-gleich für sich «icht vcrfolgbarcn Verbietuugsrechts. Dies hat der Firmen-berechtigte jedenfalls gegen den, der unbefugt von der Firma Gebrauchmacht, und es bedarf nicht des Nachweises einer SchadenSzufügnng, wennnicht auf Schadensersatz, sondern nur ans Untcrsagung des weiterenFirmcngcbranchs geklagt wird. OHG. v. 22. Jnni 1872, Bd. 6 S. 246 (249).
°'») Der Klage des durch den Gebrauch einer Firma Verletzten stehtcs nicht entgegen, daß der Beklagte sich der Firma bereits bediente, ehe derKläger den Handelsbetrieb eröffnete und für denselben die seinem Namenentsprechende Firma anuahm. NG. v. 8. Mai 1889, Bd. 25 S. 1.
°2) Der zur ausschließlichen Führung einer Firma Berechtigte ist be-rechtigt, gegen einen Dritten, der sich fälschlich als bestellter Vertreter gerirt,in dieser Eigenschaft Handelsgeschäfte schließt nnd Agenten bestellt, ein richter-liches Verbot zu bewirke». OHG - v. 13. Dez. 1876, Bd. 21 S. 221.
5") Die Theilhaber einer Handelsgesellschaft können unter derFirma dersclbcn gegen einen Dritten, welcher unbefugt ihren Familicn-namen als Firma führt, Klage erheben. NG. v. 3. Mai 1887, Bd. 18S. 139.
°") Für die Begründung der Klage aus Art. 27 bedarf cs uicht einesbesonderen Interesses, die Klage steht dem Berechtigten z», auch wenn ihmdurch den nnbefugtcn Gebrauch einer Firma ei» Schade uicht erwachsen ist.NG. v. 13. Okt. 1886, Bd. 19 S. 21.
Der Kläger muß sciucu Schaden durch Angabe der in Betrachtkommenden thatsächlichen Verhältnisse uud Umstünde wenigstens insoweitsnbsiantiircn, um den Richtern für ihre freie Bcweiswürdigunq die noth-wendigen AnhaltSpuuktezu geben. RG. v. 2.März 1881, Bd. 3 S. 165 (168).