4. Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28, 29.
101
Vierter Titel.Von den Jandrlsbiichrrn.^)
Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu fuhren,aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögensvollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzube-wahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandtenHandelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopir-buch einzutragen.
Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Ge-werbes seine Grundstücke, sein« Forderungen und Schulden, denBetrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögeusstückegenan zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzu-geben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schuldendarstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahreein solches Inventar und eine solche Bilanz"") seines Vermögensanzufertigen.")
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach derBeschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehenkann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers allezwei Jahre aufgenommen wird.
°2) Die Strnfbcstimmnngcn für die Unterlassung der in diesem Titelden Kaufleuten auferlegten Pflichten sind in dcu ZZ 209, 210 der Konk.-Ordng. enthalten.
Es entspricht nicht einer richtigen Bilanz, die auSstchcudcn Forde-rungen trotz der aus der allgemeinen Beschaffenheit der Schuldvcrhältnissc,insbesondere in Bezug auf die Dauer bis zur Abwicklung oder die besondereAbhängigkeit bestimmter Gattungen von Schuldnern in Betreff ihrerZahlungsfähigkeit von besonderen Konjunkturen, sich ergebenden Gefahrendes Eintritts von Verlusten in unverkürztem Nominalbeträge anzusetzen.Solche Verluste siud nicht deshalb, weil sie nur auf Grund allgemeiner Er-wägungen vorausgesehen waren, als außergewöhnliche, unvorhergeseheneanzusehen, welche die richtige Schätzung des Werthes des Vermögens nichtbeeinflussen dürsten; vielmehr muß der Kaufmann bei dem Werthsansatzcauf diese Eventualitäten Rücksicht nehmen. RG. v. 28. März 1883, Bd. 22S. 158 l164).
°") Diese bilden die Grundlage des neuen Geschäftsjahres. (Ein Ge-sellschafter, der mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres ausgeschieden ist, hatalso kein Recht auf Einsicht derselben. Art. 131.) RG. v. 27. Okt. 1885,Bd. 15 S. 80.