102 5, Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom Handclsstande. Art. 30—33.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen inBezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kauf-mann zn unterzeichnen. Sind mehrere persönlich hastende Gesell-schafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtesBuch eingeschrieben oder jedesmal besonders anfgestellt werden.Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln nnd in zusammen-hangender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars nnd der Bilanzsind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Wertheanzusetzen, welcher ihnen znr Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichenWerthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzu-schreiben. °°)»°)
Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher nnd bei denübrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einerlebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blattsnr Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zn beschreiben sind, dürfenkeine leeren Zwischenränme gelassen werden. Der ursprünglicheInhalt einer Eintragnng darf nicht durch Durchstreichen oder aufandere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfensolche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffen-heit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragnng odererst später gemacht worden sind.
Art. 33. Die Kanflente sind verpflichtet, ihre Handelsbücherwahrend zehn Jahre, von dem Tage der in dieselben geschehenenletzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt iu Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, so-wie in Ansehung der Jnventarc nnd Bilanzen."')
»') Ueber die Bilanz der Aktienkommanditgcscllschast siehe Art. 18ö-c;über die Bilanz der Aktiengesellschaft siehe Art. 239 v.
"°) Abgeschlossene, noch nicht ausgeführte Licfcruugsvcrtrüge sind zuberücksichtigen: nach welchem Werthe, ist nach den praktischen Verhältnissendes Falle? zu beurtheilen. OHG. v. 9. Sept. 1878, Bd. 24 S. 71.