4, Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 34-40. 103
Art. 34—3ö. ^ Äciveiskrast der Handel-Zbnchcr — sind aufgeheben,siebe A»m.«»)
Art. 37.°°) Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richterauf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbnchcrder Gegenpartei verordnen.
Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handclsbücher vor-gelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er denStreitpunkt betrifft, nnter Zuziehung der Parteien Einsicht zunehmen nnd im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Derübrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen,als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmösngcn Führung nothwendig ist.
Art. 39. — Verbot der Versendung der Handclvbnchcr zum Zweck derBeweisaufnahme — ist ansgcbobc». Z IZ Nr. 2 Einf,-Ges, zur CPO.
Art. 40. Die Mittheilung der Handels bücher zur vollständigenKenntnistnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts - oderGütergemeinschaftS-Angelegenheiten, sowie in Gescllschaststheilungs-
Vgl. Art. 145 (HnudelSbücher einer aufgelöste» Handelsgesellschaft)und Art. 246 lHandelSbüchcr einer aufgelösten Aktiengesellschaft).
>") Artilci 34 bis 26 und der nicht abgedruckte 2. Satz des Art. 37sind aufgehoben. Z 13 Nr. 2 Einf.Ges. zur CPO. — Der Z 13 Abs. 2Eiuf.Gcs. hat, indem er die in Art. 34ff. aufgestellten Beweis rege In auf-hob, keineswegs die Beweiskraft, welche den Handlungsbüchcrn längstvor dem Handelsgesetzbuch anS in der Sache liegenden Gründen beigelegtist, beseitigen oder schmälern, sondern nur das im S 25S CPO. generellaufgestellte Prinzip der freien richterlichen BcweiSwürdiguug auch für dieSandcISbüchcr maßgebend erklären Wolleu. RG. v. 10. Dez. 1881, Bd. 6S. 345.
Nicht blos Bücher, die nach gesetzlicher Vorschrist von einem Kauf-mann geführt werden müssen, sondern auch andere, die im Geschäfts-betriebe geführt ivordeu sind) die Bücher werden uicht der Partei, vielmehrdem Richter vorgelegt; die Gegenpartei hat kein Recht aus Vorlegung. LHG.v. 17. März 1871, Bd. 2 S. 127.
Betreffs der HandclSbücher des Kommissionärs siehe die Noten zuArt. 361.
Mag man diese Bcstimmnng dahin verstehen, baß die Partei kein Rechtauf Vorlegung der HandclSbücher des ProzeßgegucrS hat, oder der Ansichtden Vorzug gebe», daß ein durch die Befugniß des Richters znr AblehnungdeS Editious-Autrages beschränktes Recht der Partei auf Vorlegung derHandclSbücher anerkannt ist, so ist jedenfalls außer Zwcifel, daß das Prozeß-gericht befugt ist, den Antrag der Partei auf Vorlegung der Bücher derGegenpartei nach seinem Crmessen abzulehnen. RG. v. 14. Nov. 1885,Bd. 15 S. 379.