104 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handelsstand-. Art. 41.
fachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldnersbetrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel/")Um» de» Prokuristen und Hand!>«»gsb«vollmiicht«gt«n.
Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsnieder-lassung (Prinzipal) beauftragt ist', in dessen Nameu und für dessenRechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und xor xroours dieFirma zu zeichnen, ist Prokurist.'"»)
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einerausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch aus-drückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oderdurch die Ermächtigung, xsr ru-ocura, die Firma des Prinzipalszu zeichnen, geschehen."—
Im fünften Titel ist der Begriff des Handelsgeschäfts und des Kauf-manns, wie ihn das Handelsgesetzbuch aufstellt, zu Grunde gelegt, im sechste»Titel (für das Verhältniß nach innen zwischen Prinzipal und Bediensteten)nicht dieser moderne weitere Begriff dcZ Kaufmanns, sondern der historischeBegriff des kaufmännischen Geschäfts, der noch heut zu Tage im gewöhnlichenLeben anerkannt ist. OHG. v. 18. Sept. 1378, Bd. 24 S. 270.
-o») Die Prokura stellt sich Dritten gegenüber (allerdings) als eine sehrweitgehende Ermächtigung zur Vornahme von Rechtshandlungen dar, dievom Prinzipale nicht beschränkt werden kaun, sie besagt aber nichts über dieStellung, welche der Prokurist bezüglich der Geschäftsführung im Verhält-nisse zum Prinzipale einnimmt. Die Bcfngniß, geschäftliche Dispositionenzu treffen, kann dem Prokuristen ganz entzogen wie auch mehr oder mindereingeschränkt sein, er kann hierbei in größerer oder geringerer Abhängigkeittiom Prinzipale stehen, der Umfang der ihm durch das Gesetz gewährtenVollmacht wird dadurch nicht berührt. RG. v. 2V. Okt. 1392, Bd. 3VS. 18.
") Für eine in Liquidation befindliche Firma kann ein Prokurist nichtbestellt werden (ein solcher gilt dann als Handlungsbevollmächtigter mit allenBefugnissen cincs Liquidators). OHG. v. 6. Mai 1874, Bd. 13 S. 224.
''-) Für eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann ein Prokurist be-stellt werden (Seitens der persönlich haftenden Mitglieder), und dieser kanndie Gesellschaft anch gegenüber den Kommanditisten vertreten, z. B. OHG.v. 15. Febr. 1873, Bd. 9 S. 68.
'') Ueber Bestellung von Prokuristen bei Aktiengesellschaften siehe Art.234, bei offenen Handelsgesellschaften Art. 104, 118, bei der Liquidationderselben Art. 137, bei Genossenschaften findet die Bestellung von Proku-