Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheiltwerden (Kollektivprokura).
Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten ^) hon ge-richtlichen und außergerichtlichen Geschäften nnd Rechtshandlungen,welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetztjede nach den Landesgesetzen erforderliche SpezialVollmacht; sie be-rechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen uudBevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Velastnng von Grundstucken ist der Pro-kurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis; besonders ertheilt ist.
Art. 43. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura<Art.4L) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.^)")
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokuranur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte,oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisseZeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen,")")
risien oder von Handlungsbevollmächtigten znm gcsanunten Geschäftsbetriebenicht statt. Z 40 Genossenschafts-Gcs. v. 1. Mai 1889.
Ueber Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Person als Pro-kuristen siehe unten Note SS»)
^) Zum Verkauf des Handelsgeschäfts ist der Prokurist nicht befugt.OHG. v. 18. Sept. 1>77, Bd. 23 S. 28.
") Die Bestellung einer Prokura für eine Aktiengesellschaft in derWeise,daß der Prokurist nur in Verbindung mit einem Vorstandsmitglicde dieGesellschaft vertreten solle, ist zulässig. OHG. v. 4. Jan. 1873, Bd. 8S. 337.
Das Geschäft ist dem Prinzipal gegenüber nnr dann nicht verbind-lich, wenn die Rcrtrctungsbcfugniß gemißbraucht und der Dritte an demdolus des Vertreters theilgcnommcn, d. h. absichtlich zum Nachtheil desPrinzipals mit ihm kolludirt hat. RG. v. 16. Sept. 1882, Bd. 9 S. 148.
") Art. 44 (nnd 48) enthalte» nur Ordnungsvorschriften! wenn derName der Firma geschrieben wird, gilt der Vertrag (ebenso, wen» sonst einBevollmächtigter nur den Namen des Machtgebers schreibt), auch wenn dieFirma mit Beifügung des das Proknraverhältniß andeutenden Vermerks7>. r>, aber ohne Beifügung des Namens des Prokuristen geschrieben wird.Diese Regel gilt auch bei Wechseln. OHG. v. 1. Mai 187S, Bd. 18 S. 99.
'°) Die Form des Art. 44 ist weder die einzig mögliche für schriftlicheErklärungen, noch ist ausgesprochen, daß eine Erklärung nur schriftlich er-folgen könne, eine solche kann anch durch Handlungen geschehen. OHG. v.26. Juni 187S, Bd. 17 S. 402.