106 5> Handelsgesetzbuch. I. Buch. Vom Handelsstande. Art. 4S—47.
daß er der Firma einen die Prokura andentende» Zusatz und seinenNamen beifügt.
Bei einer Kolleklivprokura hat jeder Prokurist der mit diesemZusätze verseheneu Firmnzeichuung seinen Namen beizufügen.
Art. 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal per-sönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumeldeu.
Der Prokurist hat die Firma uebst seiner Nameusuuterschristpersönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder dieZeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicherWeise zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldeu.
Die Bcthciligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften vonAmtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prvknra nicht in daSHandelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, sokann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen,wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäftsbekauut war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so mußein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, so-sern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß erdas Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe,noch habe kennen müssen.
Art. 47. b») »>) Wen» eiu Prinzipal Jemanden ohne Er-theilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handels-gewerbes oder zn einer bestimmten Art von Geschäften oder zu
Ist irrthiimlich eine Person als Proknrisi eingcnagen worden, welchenicht als solche angemeldet worden, so hastet der Prinzipal nicht. OHN. v.t!. April 1873, Bd. 23 S. 285 (vgl. dagegen Art. IK3 Anm. 107 einenZall, in welchem die Eintragung maßgebend ist).
d°) Die Vorschrift des Art. 47 betrifft auch das innere Verhältnis!-wischen Prinzipal nnd HandlnngSbcvollmächtigtcn, nicht blos ihr Ver-hältniß zn Dritten. OHG. v. 13. Sept. 1878, Bd. 24 S. 197.
Tcr llinsang der Besngnisse eines Agenten ist nicht nach Art. 47zn bestimmen; dieser Art. setzt das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus.OHG. v. 9. Febr. 1872, Bd. 5 S. 105. Vgl. über die Rechtsverhältnisseder Agenten die Anmerkungen bei Art. 84.