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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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ü, Titel, Nou dcn Prokuristen :c. Art. 47.

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einzelnen Geschäften in seinem Handelsgewerbe bestellt °") (Hand-lungsbevollmächtigter),^) so erstreckt sich die Vollmacht^ausalle Geschäste und Ncchtshandlungen, welche der Betrieb eines der-artigen Handelsgewerbes vder die Ausführung derartiger Geschäftegewöhnlich mit sich bringt.

Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen vonWechselvcrbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß-

^) Die Bestellung zum Bevollmächtigten braucht nicht ausdrücklich zusein, sie kaun stillschweigend (durch thatsächliche Uebcrtraguug der Geschäfts-leitung) geschehen. OHG. v. 14. Febr. 1874, Bd. 12 S. 277. Läßt esein Kaufmann zu, daß Jemand sich als Handlungsbevollmächtigter gerirt, f.'ist darin in Ermangelung besonderer Umstände eine stillschweigende Be-stellung desselben zum HaudluugSbcvollmächtigtcu zu finden. NG. v. 5. Nov.1873, Bd. 1 S. 8.

°") Die BegriffeHnndlnngSbcvollmächtigtcr" undHaudluugsgehülfe"schließen einander so wcnig aus, daß vielmehr in der Regel dieselbe Perso"zugleich Handlungsbevollmächtigter und HaudlungSgehülfc ist. Ersteres nachaußen, IchtcreS gegenüber dein Prinzipal. OHG. v. 8. Ott. 1872, Bd. 7S. 298.

Wieweit sich die Vollmacht erstreckt, ist unter Würdigung der that-sächlichen Verhältnisse in Berücksichtigung der Natur des betreffendemHaudclSgewerbcs, der Bedürfnisse des Verkehrs, hauptsächlich aber derkaufmännische« Ucbuug und Gebräuche zu beurtheilen, danach auch die-Frage, ob der Reisende befug! ist, Nachlaßverträgc und Vergleiche zu schließe",nur sind die Rechtshandlungen des Absaß 2 jedenfalls ausgeschlossen, dikdes Z 4» in der Vollmacht'inbcgriffcn. OHG. v. 14. Juni 1872, Bd. 6S. 400.

Der mit einem HandlnugSbevollmächtigten Acrhaudcludc darf,wenn keine besonderen VcrdachtSgrüude vorliegen, demselben tränen hinsicht-lich der wörtlich oder thalsächlich anSacsprochem» Angaben desselben überden Umfang seiner Vollmacht; einen Mißbrauch ScitcuS des Bevollmäch-tigte» muß im Zweifel der Prinzipal vertreten. OSG. v. 26. Mai 187l!,Bd. 10 S. 142.

Der Vollmachtgeber muß Bcschräukungcu der Vollmacht, seies allgemein, sei es dem betreffenden Kontrahenten lnud machen; wenn erWaaren, welche von dem Bevollmächtigten bestellt, ihm zugesendet wurden,bezahlt, ohne zu erwähnen, daß der Bevollmächtigte zu solchen Bestellungen!nicht ermächtigt sei, so begründet dies Verhalten die Haftung für die von:Bevollmächtigte» abgeschlossenen Käufe. OHG. v. 26. Mai'l873, Bd. 10S. 143.

Wird nachgewiesen, daß das abgeschlossene Geschäft in dcn beson-deren Geschäftsbetrieb dcS vollmachtgcbcuden Kaufmanns falle, so ist einweiterer Nachweis, daß anch andere Kauflcnte ihr Geschäft in dieser Art be-treiben, nicht »öthig. OHG. v. 14. Mai 1872, Bd. 6 S. 154.