108 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handelsstande. Art. 48—50.
sührung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befngniß besondersertheilt ist.
Im Nebligen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seineVollmacht erstreckt, der in den Landesgesctzen vorgeschriebenen Spe-zialvollmacht nicht.
Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei derZeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten;er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätzezu zeichnen.
Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Ar-tikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welcheihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäfte» au auswärtigenOrten verwendet.^) Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt,den Kaufpreis aus den vou ihneu abgeschlossenen Verkäufen einzu-ziehen^) oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen."')
Art. 50. Wer in einem Laden oder iu einem offeueu Maga-zin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst
°«) Vgl. Anm. 77 zu Art. 44.
b") Der Art. 49 findet nur auf solche Reisende Anwendung, welche dieEigenschaft von Handlungsbevollmächtigten im Sinne des Art. 47 haben,und diese Eigenschaft hat ein AbhängigkeitSverhältniss zn dem Auftraggeberzur Voraussetzung, jedoch sind in Bezug auf Geschäftsreisende, welche zwarnicht Handlungsbevollmächtigte, gleich diesen aber vom Auftraggeber ermäch-tigt sind, bei alten und neuen Ännden auswärts Bestellungen zu suchen undmit denselben tiber Waarcnliefernngen Verträge zu schließen, die Kontrahenten,sosern ihnen nicht das fehlende Dieustvcrhältniß bekannt ist, oder bekannt seinmuß, berechtigt, dergleichen Reisende als wirkliche Handlungsreiscnde zu be-trachten, und muß der Auftraggeber deren Handlungen wie von gemäß Art. 47Bevollmächtigten wider sich gelten lassen. OHN. v. 13. Dez. 1870, Bd. 1S. 150.
"°) Ob der Reisende auch Geld für die nicht von ihm geschlossenen Ge-schäfte einziehen darf, bestimmt Art. 49 nicht; die Frage ist nach dem bürger-lichen Recht zu entscheiden. OHG. v. 14. Dez. 1871, Bd. 4 S. 295. DieBestimmung des Art. 49 über Inkassovollmacht ist auf Stadtrciscnde nichtanznwendcn. NG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 0 S. 83.
^) Der Reisende haftet dem Prinzipal für die durch verzögerte oderunvollständige oder unrichtige Mittheilung der Bedingung eines von ihm ab-geschlossenen Vertrages verursachte» Schäden ; dahin gehören anch die Kosteneines vom Prinzipal in Folge jener nnrichtigcn Mittheilung unnöthig ange-strengten und verlorenen Prozesses. OHG. v. 1. Okt. 1873, Bd. 11 S. 93.