Verknuse und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einein der-artigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.
Art. 51. Wer die Waare und eine unauittirte Rechnung über-bringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zuempfangen.
Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oderciu Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Voll-macht^) im Namen deS Prinzipals schließt, wird der letztere demDritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.^)
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen deSPrinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben,daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal ge-schlossen werden sollte."'»)
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und demDritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlich-keiten. °") °°)
"2) Gemäß der Vollmacht, imd zwar gemäß dein nach der BestimmungdeS Art. 47 gesetzlich fixirtcn Umfange, so daß der Prinzipal haftbar wird,wenn auch dieser Umfang überschritten wird, eS sei denn, daß der Dritte vonder Beschränkung Kenntniß hatte. Entscheidend ist die Vereinbarung mit demBevollmächtigten, nicht was letzterer dem Prinzipal als vereinbart mitgetheilthat. OHG. v. 19. März 1878, Bd. 23 S. 348.
Für die vom Prokuristen bei der Eingehung von Rechtsgeschäftenverübten Bctrugshandlnngcn wird der Prinzipal so verhaftet, als hätte ersolche selbst begangen. Z. B. OHG. v. 4. Sept. 1374, Bd. 15 S. 2b.
Der Prokurist ist, sofern sich die Vertragsverletzung zugleich alseine unerlaubte Handlung darstellt, ans dem Delikt verantwortlich und durchdie Statthastigkeit der ContraktSklagc gegen den Prinzipal wird die Anstellungder Deliktsklagc gegen den Prokuristen nicht ausgeschlossen. Prinzipal undProkurist haften für den entstandenen Schaden solidarisch dergestalt, daßbeide neben einander auf dasselbe Objekt belangt werden können nnd erstdurch die Befriedigung des Beschädigten von scitcn cincS Mitvcrhaftcten wirdder andere von seiner Mithaftuug befreit. RG. v. 14. Nov. 1892, Bd. 30S. 44.
Bestimmungen der bürgerlichen Rechte, nach welchen der Beauftragtehaftet, gelte« im Handelsrechte nicht. OHG. v. 2. März 1876, Bd. 10 S. 325.
^) Nach Art. 298 kommen bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften inBetreff des Verhältnisses zwisch«n dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigtennnd dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmacht-gebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmnngcn zur Anwendung, welchein diesem Art. in Beziehung ans die Prokuristen und HandlnugSbevollmäch-tigtcu gegeben sind.