110 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handclsstande. Art. 53—50.
Art. 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigtekann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Hand-lungsvollmacht auf einen Andern nicht übertragen.
Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jederZeit widerruflich,"^) unbeschadet der Rechte aus dem bestehendenDienstverhältnisse.
Der Tod°°) des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokuraoder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.
Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder alsHandlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungs-vollmacht erhalten zn haben, ingleichcn ein Handlungsbevollmäch-tigter, welcher bei Abschluss eines Geschäfts seine Vollmacht über-schreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; derDritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung'")belangen.
Diese Haftungspslicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, unge-achtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder dieUebersAreitung der letzteren kannte,^) sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 5V. °°) Ein Prokurist oder eiu zum Betriebe eines ganzen
ES kann kein Verlagsrecht begründet werden, daß dcr Promittcnteine bestimmte Person,zn seinem Prolu listen bestelle, RG. vom 19.Nov. 18lw,Bd. 27 S. 35. (Auch der Verzicht auf Widerruf wird danach »«statthast sein.)
°°) Durch den Konkurs deß Prinzipals erlischt die Vollmacht, auch weunder Bevollmächtigte von der Eröffnung dcS Konkurses keine Kenntniß hat.OHG. v. 3. Sept. 1878, Bd. 24 S. 1N3.
Die Klage auf Erfüllung ist nicht so aufzusasscu, al? sei sie die ur-sprüngliche Koiitraktsklagc, welche der Beklagte nur dadurch von sich ab-wende» könne, daß er das Vorhaudcuscin der Vollmacht beweise, sondernKlagegrnnd ist die Gcstion des Beklagten als Bevollmächtigter »nd Nicht-Vorhandensein derVollmacht. Diesen Klagcgrnnd als solchen hatder Kläger zu beweisen. RG. v. 24. März 188V, Bd. 18 S-. 157.
°°) Der auf Grund des Maiigcls oder Neberschreitung der Vollmachtltt Anspruch Gcuommcne muß beweise», daß der Dritte den Mangel bczw.die Uebcrschrcitung gekannt habe. OHG. v. 8. April 1875, Bd. 17 S. 174.
v°) Art. 56 setzt ein bestehendes, noch nicht gelöstes Vollmachtsvcrhält->nß voraus; wenn der Bevollmächtigte das Verhältniß einseitig, obgleichohne Gruud gelöst hat, dürfe« die demnächst von ihm gemachten eigenen Ge-schäfte von den: der Löfmig widersprechenden Prinzipal nicht als Geschäftedes letzteren behandelt werden, selbst dann nicht, wenn der Bevollmächtigteohne ausdrücklichen Rücktritt durch Handlungen diesen erklärt hat (Rück-sendung der Vollmacht, Annahme eines neuen Dienstverhältnisses ?c.), und