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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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6. Titel. Von den HandlungSgchnlfcn. Art. 57.

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Handelsgewerbcs bestellter Handlungsbevollmächtigter'°°) darf ohneEinwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch fürRechnung eines Dritten Handelsgeschäste machen.

Eine Einwilligung des Prinzipals ist schou dauu anzunehmen,wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekanntwar, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigeneoder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Auf-gebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.

Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte dieseVorschrift, so kann der Prinzipal Ersah des verursachten Schadensfordern. Auch mufz sich der Prokurist oder Handlungsbevollmäch-tigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, das; die für seineRechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipalsgeschlossen angesehen werden.')

Sechsler Titel.N->» drn Aandlungsgrhiilfrn.°)

Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche derHandlungsgehülfen ^) (Handluugsdicner, Handlungslehrlinge) auf

selbst dann, wenn die thatsächliche Lösung des Verhältnisses dem Vollmacht-geber nicht kund gemacht worden ist; nur wird der Bevollmächtigte schadcns-crsatzpflichtig. OHG. v. 9. März 137S, Bd. 16 S. 169.

!°°) Wen» der Prokurist zugleich Haudlimgsgehulfc ist, findet auch Art.64 Satz 2 auf ihn Anwendung. OHG. v. 16. Febr. 187S, Bd. 16 S. 290(Entlassung wegen anderwciten Geschäftsbetriebes).

Wenn der Bevollmächtigte Geschäfte für fremde Rechnung schließt,so kann der Prinzipal nicht die hierfür vom Handlimgsgchülfeu bezogeneProvision siir sich verlangen. RG. v. 8. Dez. 1882, Bd. 8 S. 48.

2) Im sechsten Titel (das Verhältniß nach innen zwischen Prinzipalund Bediensteten) ist nicht der durch das HGB. aufgestellte Begriff des Kauf-manns, sondern der historische Begriff des kausmännischeu Geschäfts, dernoch heut zu Tage im gewöhnlichen Leben anerkannt ist, zu Grunde gelegt.OHG. v. 18. Sept. 1878, Bd. 24 S. 270.

°) Handlungsgchlllse ist nur derjenige Gcwcrbcgchnlfc, welcher einemKausmann bei dem Betriebe des Handclsgcwerbes kaufmännische Diensteleistet, OHG. v. 29. Mai 1875, Bd. 17 S. 307, wie dieser Begriff im ge-wöhnlichen Leben verstanden wird) daß die Dienste im Betriebe des Handels-gcwerbcs geleistet werden, macht dieselben noch nicht zn kausmiinnischen.RG. v. 31. März 1880, Bd. 1 S. 268.

Gehülfen, welche bei der Bc- oder Verarbeitung der Waare durch tcch-