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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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112 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom Handelsstande. Art. SS60.

Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebereinkunst^durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts,nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverstän>digen, bestimmt.^)

Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechts-geschäfte im Namen uud für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.

Wird er jedoch von dem Prinzipal zn Rechtsgeschäften in dessenHandelsgewerbe beauftragt, so findeu die Bestimmungen überHandlungsbevollmächtigte Anwendung.

Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung desPrinzipals weder für eigene Rechnung °) noch für Rechnung einesDritten Handelsgeschäfte machen.

In dieser Beziehung kommen die sür den Prokuristen undHandlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 66) zurAnwendung. °)

Art. öv. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetesUnglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, gehtdadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig.Jedoch hat er av.f diese Vergünstigung nur für die Dauer vonsechs Wochen Anspruch.

Nische Dicnstlcistnng thätig sind, gehören nicht dazu, z. B. Koch eines Restau-rateurs, OHG. v. 6. Mai 1873, Bd. 10 S. 298; ebenso nicht Kellner,auch nicht Oberkellner. OHG. v. 18. Sept. 1878, Bd. 24 S. 270.

Ueber die Begriffe SandlungSgehlllfe und Bevollmächtigter vgl.Art. 47 Anm. 83.

°) Die Zusichernng einer Quote des Reingewinns ändevt in dem Dienst-verhältnisse nichts; dem Komniis steht ein Einfluß oder eine Stimme bei derLeitung der Geschäfte nicht zu, und er muß den Anordnungen des HerrnFolge leisten, er darf zwar die Bilanz priifen und dazu die Geschäftsbücher,Papiere und die Inventars einsehen, hat aber kein Recht darauf, daß ihmeine förmliche Rechnung gelegt werde. OSG. v. 7. Jan. 1871, Bd. 1S. 195.

Bei Zusichernng von Tantieme an Agenten, Kommis und andere Hnlss-personcn wird vorausgesetzt, daß periodische, in der Regel jährliche, Rech-nungsabschlüsse stattfinden i finden ans Grund solcher Berechnungen Ver-giitignugen statt, so verbleiben sie den Gewinntheilnehmern, wenngleich inspäteren GcschästSvcrioden der Verlust den Gewinn übersteigt. OHG. v.IS. März 1872, Bd. 6 S. 2S.

Der kommis inierss56 verwirkt sei» Recht nicht durch Untrem. OHG.V. IS. Mm 1875, Bd. 17 S. 27S (278).

°) Vgl. oben Anm. 99 zu Art. 56.