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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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6. Titel. Bonden HandlungSgehülfen. Art. 6163. 113

Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal unddem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablans eine?jeden Kalendervierteljahres nach vvrgängiger sechswvchentlicher Kün-digung^) aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oderlängere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfristbedungen, so hat es hierbei sein Bewenden.

In Betreff der Handlungslehrlinge^) ist die Dauer der Lehr-zeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßigerBestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Orts-gebrauche zu beurtheilen.

Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der be-stimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedemTheile verlangt werden."")

Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Er-messen des Richters überlassen.

Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Auf-hebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden,'°) wenn der-

') Die Kündigung muß eine bestimmte und definitive sein, sonst ist sieungültig. OHG. v. 22. Dez. 1371, Bd. 4 S. 343.

6) Wenn ein Bater für seinen minderjährigen Sohn einen Lehrvertragschließt, so ist der Vater alsSelbstkontrahcnt anzusehen und ist persönlich fürdas Aushalten des Lehrlings verantwortlich. OHG. v. 28. April 1374,Bd. 14 S. 16.

") Ob und wiefern der mit Recht zurücktretende Theil Schadensersatzbeanspruchen dürfe, ist nach bürgerlichem Recht zu bestimmen, OHG. v. 23.April 1874, Bd. 14 S. 16(21), ebenso wie weit der unberechtigt zurück-tretende schadensersatzpflichtig wird.

^") Nach preußischem Landrccht kann jeder Theil mit der Behauptung,daß der andere den Vertrag nicht erfüllen könne oder nicht erfüllt habe, vomBertrage zurücktreten und wird dann nur schadenersatzpflichtig, wenn derRücktritt unbegründet befunden wird, kann aber nicht zur Erfüllung ange-halten werden (Z 408 ALR. I, S). OHG. v. S. Mai 1874, Bd. 13 S.221.Auch darf sich der Prinzipal nach ALR. SZ 403410 I S auf Gründe be-rufen, welche nach der Rncktrittserklärung eingetreten sind. RG. v. 11.Okt. 1893, Bd. 32 S. 249.

") Nach gemeinem Recht kann der Lehrherr gegen den Vater des Lehr-lings nicht auf Erfüllung, sondern nur auf Schadensersatz klagen. OSG. v.23. April 1873, Bd. 9 S. 279.

^) Der Anspruch des Handlungsgehlllfen auf Entschädigung besteht inder Forderung des Gehalts; den Einwand, daß der Schaden dadurch beseitigt

Basch. 4. Aufl. 8