114 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom handelsstandc. Art. 64.
selbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewälirt, oderwenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzun-gen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
Art. 64-. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere ">die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden: ^)
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertraue »mißbraucht;
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigeneRechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäftemacht;
3) wenn derselbe seine Dienste zn leisten verweigert oder ohneeinen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Um-ständen nach erheblichen Zeit unterläßt;
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Krnnklichfeiloder durch eiue längere Freiheitsstrafe oder Abwesenden anVerrichtung seiner Dienste verhindert wird;
sei, daß Kläger sich andcrwcite» Erwerb verschafft habe, muß der Vrrtlaqte(GeschttstShcrr) darthun. OHG. z. B. v. 27. April 1875, Bd. 17 S. 220.— Um auf Gehaltszahlung klage» z» können, braucht derKommis nach derEntlassung dem Prinzipal nicht erst seine fernere» Dieustc auznbictc». OHG. v. 12. Mai 1871, Bd. 2 S. 284.
^) Die im Art. 64 angegebenen Gründe sind nur einzelne Beispiele,die dem richterlichen Ermessen einen Anhalt geben, nicht aber eine Grenzeziehen sollen. Leitend bleibt das Prinzip des Art. 62, daß das Ermessendes Richters nach den einzelnen Fällen entscheide. OHG. z. B. v. 29. Nov.1871. Bd. 4 S. 398.
Im Prozesse über die vorzeitige Entlassung dürfen Gründe geltendgemacht werde», welche bei der Entlassung nicht ausdrücklich angegebenworden sind. OHG. v. 7. Nov. 1876, Bd. 21 S. 252.
In der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des technischenDirektors einer bedeutenden Fabrik kann ein Entlassungsgruud gefundenwerde», OHG. v. 4. Juni 1875, Bd. 13 S. 24; ein Kominis, der sichverpflichtet hat, bei Aufnahme von Aufträgen solid zu Werke zu gehe«, undBestellungen als feste überschreibt, die keine solchen sind, darf entlassen werde».OHG. v. 24. Febr. 1877, Bd. 21 S. 393.
Ob bei einem Dienst- respektive Handlnngsgchülsen-Engagemcnts-vertragc der Bedienstete das Die»slvcrhält»iß dem Gcschäftserwcrbcr gegen-über fortsetzen muß, sofern der Erwcrber das Geschäft untersrühcrer Firmaim alten Umfang fortführt, muß »ach der Lage des einzelnen Falles benr-theilt werden. OHG. v. 25. Jnni 1875, Bd. 18 S. 370 (374).