7. Titel, Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 05—67, 115
S) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher
Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;ö) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt.Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe desHandelsgewerbes Gesindedienste verrichten, hat es bei den für dasGesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden.'')
Sichcntcr Titel.Mo» den Handelsmiiklern oder Sensalen.
Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellteVermittler für Handelsgeschäfte. ")'")
Sie leisten vor Antritt ihrer Amtes den Eid, daß sie die ihnenobliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.-°)
Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für AuftraggeberKäufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländischeund ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere,ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtungund Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporteund andere den Handel betreffende Gegenstände.
Durch die übertragene Geschttftsvermittlung ist ein Handels-mäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung odereine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zunehmen.
Bezüglich des technischen HiUfspersonals einer Fabrik sind dieBestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 maßgebend. OLG.v. 11. Nov. 1873, Bd. 11 S. 38?'.
") Der Makler tritt nicht als Repräsentant der Partei, sondern nurals Zwischenträger auf; seine Dienstleistung ist rein faktischer Natur; er er-klärt den Konsens der anderen Partei nicht Namens und als Stellvertreterder Parteien. OHG. v. 12. Jan. 1872, Bd. 4 S. 413.
">) Der Vertrag wird erst perfekt, wenn der Auftraggeber sein EinVer-ständniß mit dem ihm vom Makler bezeichneten Käufer erklärt hat. Ist demMakler die Waare nur ans eine bestimmte Zeit an die Hand gegeben worden,so muß die Nennung des Käufers durch den Makler innerhalb dieser Fristerfolgen. OHG. v. 17. Sept. 1872, Bd. 7 S. IIS.
.2°) Dem Art. 66 Abs. 2 ist die Bedeutung, das; mangels dcrBeeidiguugder doch geschehenen amtlichen Bestellung die Wirkung für den einzelnenvorgenommenen Vermittlungsakt, für den das Gesetz dem Interessenten dieVornahme durch einen Makler auferlegt, zu versagen wäre, nichtbeiznmessen.RG. v. 10. Nov. 1886, Bd. 18 S. 91.
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