116 5. Handclsgcsetz'buch. I.Buch, Vom HandelSstandc. Art. 68—71.
Art. 68. Die Anstellung der Handclsmäkler geschieht entwederim Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur füreinzelne Arten derselben.
Art. 69. Die Handclsmäkler haben insbesondere folgendePflichten!
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen,weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissiv-naire, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sievermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten,alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse einesProkuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungs-gehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem ge-meinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theilesderselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung ein-zelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeberbefugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben unddürfen sich zur Abschließuug der Geschäfte eines Gehülfennicht bedienen;
Z) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhand-lungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheildurch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Ge-schäfts geboten ist;«) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteienoder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch aus-drückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern wedererlaubt, von Abwesenden Austräge zu übernehmen, noch sichzur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen.Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kanngestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen derFrachten und Unkosten als Abrechncr oder in anderer ortsüblicherWeise Hilfsdienste zu leisten.
Art. 71. Der Handclsmäkler »ins; außer seinem Handbucheein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Ge-schäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglichzu unterzeichnen.