Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
117
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7. Titel, Bon den Handelsmäklern oder Seiisale». Art. 727L. 117

Das Tagebuch mich vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mitfortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zurBeglaubiglina, der Zahl der Blatter vorgelegt werden.

Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen dieName» der .Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnungdes Gegenstandes nnd die Bedingungen des Geschäfts, insbesonderebei Verkaufen von Waaren die Gattung nnd Menge derselben, sowieden Prel-Z und die Zeit der Lieferung enthalten.

Die Eintragungen müssen in Deutscher Sprache, oder, soferndie Geschnstssvrnche des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen:sie müssen nach Ordnung des Datums nnd ohne leere Zwischen-ranme erfolgen.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher(Art. 32.) finde» auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.

Art. 73. Der Handelsmäkler mnß ohne Verzug nach Abschlußdes Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote,welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Ein-tragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.

Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist dieSchlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jederPartei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.

Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift derSchlußuote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Parteiohne Verzug Anzeige machen,^)

Art. 74, Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zujeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuchezu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler inAnsehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist.

Art. 75. Wenn ein Haudelsmäkler stirbt oder aus dem Amtescheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.

Art. 76. Der Abschluß eines durch Haudelsmäkler vermitteltenVertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch odervon der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.^)

2') Der Artikel stellt nicht die Vermuthung auf, daß durch die Annahmedes Schlußscheines die Genehmigung des Auftraggebers zum GeschäftSab-ichlusse ertheilt werde, OHG, v, 30. Mai 1874, Bd, 13 S, 293.

^) Ueber den Zeitpunkt der Vollendung de? Vertrages vgl, Anm, 19^zu Art, gg.