118 2, Handelsgesetzbuch, 1, Buch, Vom Handelsstande. Art. 77—83,
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenenVertrage?.
Art. 77 U. 78 sind aufgehoben. -°)
Art. 79.2") Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter,selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs ver-ordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Aus-zügen »nd anderen Beweismitteln zu vergleiche!:.
Art. 8V. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteienihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht aufdie Gattung der Waare davou entbindet, von jeder durch seine Ver-mittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem erdieselbe behufs der Wiedererkcnnung gezeichnet hat, so lange aufbe-wahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheitangenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigtdie dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern,
Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie)zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein be-dingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtungwegen Zustellung der Schlußnoteu Genüge geschehen ist, unbeschadetanderweiter Bestimmnng durch örtliche Verordnungen oder durchOrtsgebrauch.
Ist das Geschäft nicht znm Abschlüsse gekommen, oder nicht zueinem unbedingten geworden, so kann für die Uuterhandlungen keineMäklergebühr gefordert werden. 2°)
Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungengeregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Art. 83. Ist uuter den Parteien nichts darüber vereinbart.
2°) Art. 77, 78 und der zweite, nicht abgedruckte Absatz beS Art. 79(Beweiskraft des Tagebuchs eines Maklers) sind aufgehoben. Z 13 Nr. 2Einf.Ges, zur CPO,
5") Das Prinzip dieses Artikels gilt auch für Privatmäkler, OHG. v.12. Jan. 1872. Bd. 4 S. 412.
2°) Für bloße Bemühungen darf der Makler uur dann eine Belohnungfordern, wenn dieselbe zugesagt worden oder ortsüblich ist ^ ob die versprocheneoder übliche Vermittlungsgebühr auch dann zu zahlen, wenn der Abschlußdes von ihm ausreichend vorbereiteten Geschäfts von dem Auftraggeber selbstmit arglistiger Umgehnng des Maklers bewirkt wird, ist nach den Umständenzu entscheiden. OHG. v. 14. Okt. 1873, Bd. 11 S, 199,