7. Titel. Bon den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 34. 119
wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelungörtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Parteizur Hälfte zu entrichten-
Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und überdie Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtver-letzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzenüberlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften diesesTitels nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kanninsbesondere den Handelsmnklern das ausschließliche Recht zur Ver-mittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden.
Auch kaun in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungender in diesem Titel den Handelsmnklern zugewiesene Kreis vonAmtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfangihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden.
Äncntur-Vcrhliltnissc:^°')
Annahm- von Zurdis- Rücktritt Nr. 37k
posiiionsstcttnngcn Nr. 33, 34 Ständige Agenten „ 27, 44
Anfhebnng der Agentur „ 37—33, 41 Schiffsagent ., S4
Bcfngnissc des Agenten „ 2S Tantieme „ b3
Geldcmvsang „ 29—31 Neberschi citnng der Be-
Äausmannsqualität fngniffc >, 35
des Agenten „ 44 Bermittluna „ 26», b
jionlnr-Z des Agenten „ 3S Verträge, Abschluss „ 28
Änndigung „ 37—38 Versichcrnngsagentnr 42 —52a
Pflicht des Agenten „ 32 Zahlung an Agenten „ 29—31
Provision „ 41 Zeit, Agenturen auf Zeit ., 30, 38
. -6) Die Befugnisse eines Agenten sind durch das HGB. nicht generelluormiri, sondern nach den Umständen des Falles zn bestimmen. OHG. v.5. Nov. 1872, Bd. 7 S. 424.
Wenn ein Agent, welcher zwischen seinem Auftraggeber und einemTritten ein Geschäft vermittelt, von diesem einen neuen Auftrag erhält,welcher zn jenem Geschäfte in Beziehung steht, also in den Kreis der Agentur-geschäfte füllt, und diesen Auftrag seinem ursprünglichen Auftraggeber (Prin-zipal) mittheilt, so kann der Agent nicht als Bevollmächtigter desDritten angeschen werden, sondern er hat bei Empfangnahme des neuenAuftrage? und Ncbermittlung desselben an den Prinzipal alsdesscnAgentgebandelt. RG. v. 2. Febr. 1884, Bd. 12 S. 15.
^t>) Der Prinzipal haftet für die durch seinen Agenten bei Anknüpfungder Geschäftsverbindung dem zngeführten Kunden über die Natur der ab-zuschließenden Geschäfte gemachten Mittheilungen; es kommt nicht in Betracht,ob der Agent dem Prinzipal Mittheilung von seinen Eröffnungen an dieKunden gemacht hat. RG. v. 23. Nov. 1892, Bd. 30 S. 29.