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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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120
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120 S. Handelsgesetzbuch. 1, Buch, Vom Handclsstandc. Art. 84.

Bei ständigcn Agenten ist die Art und Weise, wie sie mit Wisse»und unter stillschweigender Billigung ihres Prinzipals handelnd anfzutrctenpflegen, von maßgebendem Einfluß. Ebenda.

°°) Ein Agent ist in Ermangelung einer besondere« Vollmacht nichtals bevollmächtigt anzusehen, Verträge rechtsgültig abzuschließen. Art. 47findet auf Agenten nicht Anwendung. OHG. v. 22. Febr. 1872, Bd. 5S. 169.

Der znm Vertragsabschluß bevollmächtigte Agent gilt nicht unterallen Umständen und ohne weiteres als zum Gcldcmpfaug bevollmächtigt.OHG. v. 16. Mai 1871, Bd. 2 S. 301, v. 30. Okt. 1874, Bd. 14 S. 427.

Daraus, daß der Verkäufer gegen eine vom Käufer an den Agentengeleistete Zahlnng des Kaufpreises nicht protestirt, kann nicht ohne weiteresgeschlossen werden, daß damit der Agent diesem Käufer gegenüber znm Ju-casso bevollmächtigt worden sei. OHG. v. 11. Dez. 1875, Bd. 19 S. 123.

^) Hat der Verkäufer Zahlungen, die an den Agenten geleistet wurdenund von diesem ihm übersendet worden, angenommen, dann Waaren, welchebei dem Agenten bestellt worden sind, geliefert, ohne zu erkläre», daß derAgent zur Zahlungsempfa»gnahmc nicht bcfngt sei, so m»ß er sich, wen»hierauf die Zahlnng an den Agenten erfolgt, dieselbe entgegensetzen lassen.OHG. z. B.v. 29. April 1874, Bd. 13 S. 211.

2°) Der Agent muß auch die Kreditwürdigkeit der Abnehmer prüfen,insbesondere dann, wenn die Verkäufe auf Ziel abgeschlossen werden, diesgilt auch dann, wenn er nur Kansoffcrtcn zu besorgen und scincui auswärtigenHause mitzutheilen hat. OHG. v. 28. März 1877, Bd. 22 S. 118 (122).

^) Der Agent, der znm Abschluß von Geschäften ermächtigt ist, ist zurEntgegennahme der seine Geschäftsabschlüsse betreffenden DiSpositiousstclluu-gen befugt (nicht aber zur Genehmigung derselben). OHG. v. 9. Febr. 1872,Bd. 5 S, 105.

") Der blos zur Ucbcrmittclung von Kaufsoffcrtcn an sein Haus be-rufene Agent ist zur Eutgcqcunahme von Dispositionsstcllnng in Bezug ausdie durch ihu vermittelten Geschäfte nicht berechtigt. OHG. v. 19. Nov. 1874,Bd. IS S. 271.

6°) Ein Kansmauu haftet nicht aus einem von seinem Agenten unterUcbcrschreitung seiner Ermächtigung abgeschlossenen Vertrage. OHG. v.16. Dez. 187S, Bd. 19 S. 85.

2°) Auch ohne ansdrücklichc Verabredung können Agcntnrvcrhältnisseaus gewisse Zeiträume oder Geschäftsperioden dnrch konkludcnte Handlungeneingegangen werden. OHG. v. 26. Mai 1871, Bd. 2 S. 331.

Der Prinzipal kann bei einer ans unbestimmte Zeit übertragenenVerkaufsagent»! jederzeit kündigen, der Agent hat keinen Anspruch auf eineEntschädigung wegen Rücktritts des Geschästshcrrn. OSG. v. I.Dez. 187S,Bd. 19 S. 2S8.

°'k) Der für mehrere Jahre bestellte Agent hat keinen Anspruch ausSchadensersatz, wenn der Kommittcnt, durch äußere Unistände hierzn ver-anlaßt, vor Ablauf der Vertragsfrist die Produktion einstellt. NG, vom2. Juli 1892, Bd. 31 S. S9.