1, Titel, Von der offenen Handelsgesellschaft. Art, 108—110. 131
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile amGesellschaftsverinögen zugeschrieben', der Verlust von demselben ab-geschrieben.
Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung derübrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesell-schaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohue diese Einwilligung, auf seinen An-theil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztver-flossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil derGesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen,")welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahresnicht übersteigt.
Art. 109. Der Gewinn oder Verlnst wird, in Ermangelungeiner anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfenvertheilt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zudritten Personen.
Art. 11V. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handels-gesellschaft tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeit-punkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handels-register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäftebegonnen hat."—^)
") Jeder Gesellschafter hat gegen den Gcschkftsführendeu den Ansvruchans Rechnungslegung. OHG. v. 10. Febr. 1872, Bd. S S. 201.
Wenn ein Gesellschafter unbefugter Weise Gelder für sich auS derGesellschaftskassc entnimmt, so entsteht hierdurch eine Forderung der Gesell-schaft gegen ihn. Dies ist nicht immer der Fall, wenn die Entnahme befugter-weise erfolgt ist. Entnimmt er Gelder innerhalb der Schranken des Art. 108Abs. 2, so ist er zur Rückzahlung derselben nicht verpflichtet. Die entnommenenBeträge werden ihm zwar zur Last geschrieben, aber es geschieht dies nurzum Zweck der Berechnung am Schluß des Geschäftsjahres, er erscheint zwaräußerlich als Gescllschaftsschuldncr, ist es aber in Wahrheit nicht. RG. v.11. Dez. 1880, Bd. 3 S. 59.
") Nur derjenige Geschäftsbeginn, welcher dem Willen aller Gesell-schafter entspricht, ist zur Konstatirnng der Gesellschaft nach anßcn vermögend.OHG. v. 13. Febr. 1874, Bd. 12 S. 407 (410).
Das einmalige Accept der Firma kaun den Gcschäftsbcginn kon-statiren. Ebenda S. 413.
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