234 5, Handelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 27?.
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie;")")^)
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisendenzur See und das Darleihen gegen Berbodmung.
Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte,wenn sie gewerbemäßig betrieben werden:
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweg-licher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb desUebernehmers über den Umfang des Handwerks hinaus-geht;«-)
L) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; ")
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), deS Spediteurs
Bd. 9 S. 189), auch nicht, wenn der Absatz der Steine in größerem Umfangeund in kaufmännischer Weise betrieben wird. OHG. v. 22. April 1875,Bd. 16 S. 330.
«2) In der Entnahme eines Stoffes aus der unbeweglichen Boben-substanz liegt keine Anschaffung. Gewerbe, welche auf die Gewinnung vonRohstoffen aus der Bodcnsubstanz und auf die Veräußerung derselben — inrohem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustande — sich richten, Bergban,Betrieb eines Steinbruchs, einer Ziegelei, sind keine Handclsgewerbe. Gleich-gültig ist dabei, ob die Rohstoffe ans einem eignen Grundstücke des Gewerbe-treibenden oder auS einem fremden, insbesondere ans einein von ihm ge-pachteten Grundstücke gewonnen werden. RG. v. 19. Nov. 1831, Bd. 6
5. 4 (9).
") D. h. feste Prämien. Periodische Einzahlungen, welche auch beiLebensversicherungsgesellschaften unter dem Name» Prämie» gemacht werden,sind ihrer rechtlichen Natur nach Vorschüsse, auch wenn sie Prämien genanntwerden. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14 S. 235.
") Nicht aber Versicherungen auf Gegenseitigkeit. OHG. v. 1. Dez.1371, Bd. 4 S. 200. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14 S. 235; wenn abereine solche Gellschaft auch dritten Nich tmitg l iedern gegenüber Ver-sicherung gegen Prämien übernimmt, ist sie nach Art. 4, 271 Ziffer 3 in-sofern Kaufmann. RG. v. 21. Okt. 1891, Bd. 28 S. 313. Die Ueber-nahme der Versicherung unbeweglicher Sachen ist Sandclsgeschäft. OSG.v. 23. Jan. 1371, Bd. 5 S. 10.
") In Versicherungssachen entscheidet nach Art. 1 in erster Linie dasHandelsgewohnheitsrecht. OHG. v. 20. Okt. 1871, Bd. 3 S. 340 (349)(ausgenommen sind Seeversicherungssachcn, vgl. Art. 782 ff.).
") Der gewerbsmäßige Betrieb von Ankäufen macht auch den Hand-werker (in Bezng ans die Ankäufe) zum Kaufmann. OSG.V. 18. Okt. 1872,Bd. 7 S. 237.
^ Betrieb einer Privatlcihanstalt ist kein Bankiergeschäft. OSG. v.
6. April 1873, Bd. 24 S. 34.