272 5. Handelsgeschb. 4. Buch, B,d.Handelsgeschäften. Art.332—336.
Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage währendder gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.
Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einerVerbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist imZweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag be-stimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absichtder Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten einesder beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zuzahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung desGläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunftoder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335.") Ist im Vertrage über die Beschaffenheit undGüte der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der VerpflichteteHandelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.
Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Mnnzsorten, Zeit-rechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo derVertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigenzu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsortenicht im Umlauf oder nur eine Rechnnngswährnng, so kann derBetrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze ge-zahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv"oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung iu der im Vertrage be-nannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist.
") Der Art. istvon der Anwendung auf eine einzelne bestimmte Waarenicht grundsätzlich ausgeschlossen (17. Nov. 1871, Bd. 4 S. 37), Wohlaber, wenn von einem Handelsgut mittlerer Art und Güte nicht die Redesein kann, wie bei dem Kauf eines Pferdes. OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5S. 320.
2°) Der Art. bestimmt nicht, daß der Vertragsinhalt selbst, insbesonderesofern es auf den Gegenstand der Leistung ankommt, unter Zugrundelegungder Auffassung des Erfüllungsortes auszulegen sei. OHG. v. 26. Mai 1871,Bd. 2 S. 313.
Wenn am Erfüllungsorte Papier - und Metallwährung gelten, soist die Frage, welche als verabredet zu betrachten sei, nicht nach diesem Artikel,sondern dem Inhalte und den Umständen des Vertrages nach zu entscheiden.Vgl. OHG. v. 30. April 1372, Bd. 6 S. 87.