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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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L.Titel. Vom Kauf. Art. 338.

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welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt be-zeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. °')

Art. 338. Nach deu Bestimmungen über den Kauf ist auchein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferungeiner Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preisbesteht."<n)

Preise vorgeschlagen werde, dem Empfänger jedoch das binnen bestimmterFrist zu bethätigcndeRücktrittsrccht vorbehalten werden behält der Empfängerdie Emballage über die Frist, so liegt darin daS Eingehen am die Offerte.OHG. v. 19. Nov. 1870, Bd. 1 S. 122.

") Vcrkauf dcr Säckc ist dann anzunehmen, wen» dieselben in derFaktura für den Fall der Nichtrückscndung innerhalb bestimmter Frist zueinem bestimmten Preise in Rechnung gestellt werden nnd der Empfänger dieOfferte durch Behalten der Säcke stillschweigend acceptirt; ist dies nicht ge-schehen, so muß der Empfänger eine Kanfofferte machen, sonst muß er für dieZeit, die er die Säcke nach der Leerungszeit behält, Miethe zahlen. OSG.v. 1». Jan. 1870, Bd. 19 S. 303(306).

Wo nicht besonders Originalverpackung bedungen ist, kannüberhaupt im Waarenvcrkchr dieselbe nicht als wesentlich gelten, abgesehenvon speziellen Usaucen bei einzelnen Waarcnartcn. RG. v. 29. Sept. 1880,Bd. 2 S. 13S.

Unmöglichkeit der Erfüllung durch vis na^or (höhere Gewalt) be-wirkt, trifft beim Genus-Kauf (Kauf nicht individuell bestimmter Sachen)den zur Lieferung Verpflichteten. OHG. v. 8. März 1873, Bd. 9 S. 120.

°') Die gesetzlichen Verbote des Verkaufs nngccrntetcr Fruchte habenauch nach Einführung des HGB. ihre Geltung behalten, wenn auch der Ver-kauf ein Handelsgeschäft ist. OHG. v. 1. Mai 1872, Bd. 5 S. 432.

^) Wenn der Käufer vor Empfang der Waare eine Zahlung geleistetoder ein Wcchselvcrsprechcn gegeben hat, um damit den Vertrag znerfüllen,d. h. definitiv zn erfüllen, so kann, abgesehen vom Falle des Art. 35S HGB.,von einer Rückforderung dcS Kaufpreises oder des Versprechens keine Redesein; hat aber der Känfcr nicht als Zahln» g, sondern als Deckung, alsBors ch n ß gegeben, so bat er das Recht, wenn der Verkäufer nicht vertrags-mäßig oder nicht gesetzmäßig erfüllt hat, das Geleistete zurückzufordern. Be-treffs der Frage, ob vertragsmäßig oder gesetzmäßig erfüllt sei, bleibt dieBcweislast dem Verkäufer. Ob die Leistung des Käufers als Zahlung oderals Vorschuß gegeben werde, dafür ist der Wille der Kontrahenten maßgebend.Die gegen das Konnossement geleistete Zahlung ist als Vorschußleiftung anzu-sehen. RG. v. 11. Dez. 1880 Bd. 3 S. 87.

°°) Vgl. oben Anm. 44 nnd 45.

^) Bei Lieferung nicht vertretbarer Sachen kommen die Grundsätze desbürgerlichen Rechts zur Geltung, in Preußen also die Grundsätze vom Wcrk-vcrdingungsvertrcge; eine Maschine znm Zwecke eines bestimmten Fabril-betriebcS nach speziellen Anschlägen und auf Grund besonderer Zeichnungen