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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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294 5, Handelsgesetzb. 4. Buch, V. b, Handelsgeschäften. Art. 347.

lung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen ent-spricht (Art. 335).

Die Empfangnahme musz sofort geschehen, wenn nicht einAnderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände ge-boten ist."">>)

Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet,so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit diesnach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare

Anforderungen der Verkchrstrcue angesonnen werden. RG. v. 9. Jan. 1839,Bd. 23 S. 126.

Der Art. 346 enthält nicht den Rechtsgrundsatz, daß der Käufer be-rechtigt sei, vertragswidrige Waare zurückzuweisen, sondern setzt denselbennur als einen freilich überall geltenden Satz des bürgerliche« Rechts voraus ;über die Rechte des Käufers beim Mangel vertragsmäßiger oder gesetzmäßigerBeschaffenheit der Waare enthält das HGB. keine Bestimmungen. Es kommtalso zunächst das Handclsgewohnheitsrecht zur Geltung. OHG. v. 25. Juni1872, Bd. 7 S. 1 (8).

Der Käufer ist (also) auch nur zur Bezahlung vertragsmäßiger Waareverpflichtet, wenn er sie empfangen hat; der Verkäufer muß also jedenfallsnachweisen, daß die Waare vertragsmäßig war, wenn der Käufer dies be-streitet ; nur wenn der Käufer seinerseits Ansprüche aus der nicht vertrags-mäßige» Beschaffenheit geltend macht, muß er die Mangelhaftigkcit beweisen.OHG. v. 11. Dez. 1872, Bd. 8 S. 221.

") Art. 346 hat nicht die Bedeutung, ein Klagcrecht auf die Empsang-nahme einzusührcn, sondern er bestimmt nnr in Bezug auf Art. 347, daßder Käufer eine vertragsmäßig gelieferte Waare nicht zurückweisen dürfe,auch ist Empfangnahme nicht Abnahme, deshalb kann der Verkäufer nicht denGerichtsstand seines Wohnortes durch Anstellung der Klage auf Abnahmegegen Zahlung dem Verkäufer aufdräugeu. RG. v. 25. Okt. 1881, Bd. 5S. 392; v. 24. Nov. 1885, Bd. 14 S. 243 (247).

2'») Ueber das Klagerecht des Verkäufers auf Abnahme oder Empfang-nahme der Waare enthält das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen. Eskommt anf das im einzelnen Falle anwendbare allgemeine bürgerliche Rechtan. Nach preußischem Rechte (ALR. I 11 Z 215) hat der Käufer die Ver-Pflicht ung, die gekaufte Sache dem Verkäufer abzunehmen. RG. v.24. Juni 1889, Bd. 26 S. 213.

"d) Nach gemeinem Rechte ist das Klagcrecht aus die Empsangnahmcjedenfalls dann gegeben, wenn der Verkäufer ein besondres Interesse an derEmpfangnahine'hat. RG. v. 19. Okt. 1892, Bd. 30 S. 117. (Käuferhatte die Annahme verweigert und die Waare zurückgeschickt, Verkäufer dieLagerung bei einem Spediteur veranlaßt; es wurde ein Interesse des Ver-käufers an der Empfanguahmc angenommen, weil die fortlaufend anwachsen-den Lagerkosten aus Verkäufer zurückfalle«, sofern er die unbezahlte Waarenicht einfach verloren gehen lassen will).